Kurzreferat
Diese Richtlinie legt die Mindestanforderungen und die Prozeduren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Mindestanforderungen an tragbare Geräte zur Bestimmung der Feuchte von stückigem Holz nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) fest. Sie gilt für alle Eignungsprüfungen von Messgeräten zur Bestimmung der Feuchte von stückigem Holz in Form von naturbelassenem Scheitholz (gespalten oder ungespalten, gesägt, gehobelt, mit oder ohne Rinde) als Brennstoff in Kleinfeuerungsanlagen. Diese Richtlinie legt weiterhin Anforderungen an Prüfinstitute fest und erläutert die Bekanntgabe geeigneter Messgeräte. Die Richtlinie richtet sich an Hersteller von Messgeräten zur Überwachung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen, an Prüfinstitute, die Eignungsprüfungen solcher Geräte durchführen, und an Behörden, die über eine Eignungsbekanntgabe zu entscheiden haben. Anwendern eignungsgeprüfter Messgeräte zur Überwachung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen bietet sie Hilfestellung beim Betrieb dieser Geräte. Den Stellen für wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten kann sie als zusätzliche Informationsquelle bei ihren Tätigkeiten dienen.