Kurzreferat
Diese Richtlinie gilt für Planung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von öffentlichen Sanitärräumen, unabhängig von deren Eigentumsverhältnissen. Öffentliche Sanitärräume befinden sich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die neben den dort Beschäftigten bestimmungsgemäß von Publikum aufgesucht werden, oder in eigens für den Zweck der Benutzung von Sanitärräumen errichteten Gebäuden. Toiletten- und Waschräume, die gemäß Arbeitsstättenverordnung vorhanden sein müssen, gehören nicht zu den öffentlich zugängigen Einrichtungen (§ 37, Abs. 1, Satz 3). Nicht zu den öffentlich zugängigen Räumen gehören auch die Sanitärräume in Hotelzimmern, Krankenzimmern, Wohnheimen, Gemeinschaftsunterkünften usw., obwohl diese Räume von ständig wechselnden Personen benutzt werden können (siehe hierzu VDI 6000). Sie gilt aber für die Räume in den vorgenannten Gebäuden, die für Besucher vorgehalten werden.