Kurzreferat
Diese Richtlinie umfasst die Herstellung und Verarbeitung von Hochtemperaturwollen und von Erzeugnissen aus Hochtemperaturwolle und gilt nur im Zusammenhang mit VDI 3469 Blatt 1. Alle branchenübergreifenden Angaben zur Technologie, Emissionsminderung, Beschränkung der Emission, Messtechnik und zum Schrifttum sind in der Richtlinie VDI 3469 Blatt 1 enthalten. Endlosfasern sind keine Hochtemperaturwollen und nicht Gegenstand der vorliegenden Richtlinie. Die vorliegende Richtlinie gilt für: Anlagen zur Herstellung von Mineralwollefasern (Glaswolle- und Steinwollefasern) aus silikatischen Schmelzen; Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder Kaschieren von Glas- oder Steinwollefasern, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen; Anlagen zur Herstellung von Mineralwolle- Dämmstoffen in Form von Matten, Filzen, Platten und Formteilen sowie Akustikdeckenplatten; das Konfektionieren und Verarbeiten von Mineralwolle-Dämmstoffen. Verfahren zur Herstellung silikatischer Schmelzen in Glaswannen oder Kupolöfen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Sie werden hinsichtlich des Glaswannenbetriebes in der Richtlinie VDI 2578 behandelt. Die Herstellung von silikatischen Schmelzen im Kupolofen ist im IPPC-Papier "Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken in der Glasindustrie" eingehend beschrieben.