Kurzreferat
Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie umfasst weitgehend Lackanwendungen bei Fahrzeugen, die durch die EG-Richtlinie 2007/46/EG (ersetzt die Richtlinie 70/156/EWG) in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind. Um die Praxisnähe dieser VDI-Richtlinie zu gewahrleisten, werden auch Lackanwendungen bei den in der Richtlinie 2007/46/EG erwähnten Ausnahmen sowie die Reparatur von Klein- und Kleinstschäden (Spotlackierungen, die mobil oder stationär durchgeführt werden können) in den Anwendungsbereich mit einbezogen. Für die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Lackanwendungen einschließlich der Vorreinigung und Vorbehandlung der zu lackierenden Oberflächen sowie der Reinigung der Arbeitsgeräte gilt, dass - die Anlage, in der die Lackanwendung durchgeführt wird, in der Regel immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig ist (siehe 4. BImSchV), aber unter den Anwendungsbereich der 31. BImSchV fällt, - Lacke eingesetzt werden, die luft- bzw. forciert trocknend (≤ 80 °C Objekttemperatur) sind, - eine überwiegend handwerkliche Verarbeitung und - keine Zwangsforderung der zu lackierenden Objekte durch die Lackieranlage oder Teilbereiche der Lackieranlage erfolgt.