Kurzreferat
Die Richtlinie beschreibt den Stand der Technik von Räucheranlagen in Lebensmittelbetrieben - hier das Räuchern von Fisch. Der Geltungsbereich erstreckt sich in technischer Hinsicht auf den Räuchervorgang einschließlich der prozessbedingten Vor- und Nachbereitung und die dadurch verursachten Emissionen.Im Abschnitt Verfahrenstechnik wird die Komplexität des Räucherns in Abhängigkeit von dem zu räuchernden Produkt dargestellt. Durch die Qualitätsanforderungen an die geräucherte Ware sind den Eingriffen in die Verfahrenstechnik zum Zweck der Emissionsminderung Grenzen gesetzt. Dementsprechend sind auch die Abgasreinigungsverfahren nicht beliebig austauschbar, sondern richten sich nach dem Produkt bzw. nach der im Betrieb zu behandelnden Produktpalette. Bei der messtechnischen Prüfung der Emissionen hat eine eindeutige Festlegung auf ein Messverfahren für den gesamten organischen Kohlenstoff stattgefunden. Die Verwendung eines alternativen Verfahrens ist zu begründen. Dadurch soll eine bessere Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleistet werden. Die Richtlinie enthält ebenfalls einen kurzen Hinweis auf andere Umweltbelastungen, die durch Räucheranlagen verursacht werden, wie Abwasser, Abwärme, Abfall und Lärm.