Kurzreferat
Das Dokument befaßt sich mit der unschädlichen Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Rohmaterial) in TBA nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) und der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung (TierKBAV). Den TBA sind durch Verordnung festgelegte Einzugsbereiche zugeordnet. Die unschädliche Beseitigung im Sinne des TierKBG umfaßt das Abliefern, Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Vergraben, Verbrennen, Behandeln, und Verwerten von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen. In den Geltungsbereich fallen auch die Errichtung und Betrieb von Anlagen zur (getrennten) Verarbeitung von Blut, Knochen, Federn und Borsten (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG), Eigenverwertungsanlagen (§ 6 Abs. 3 TierKBG) und Sammelstellen (§ 12 TierKBG).