Kurzreferat
Die Richtlinie VDI 2066 Blatt 1 legt ein manuelles gravimetrisches Referenzmessverfahren zum Bestimmen der Staubbeladung (Staubgehalt) und des Staubmassenstromes eines durch definierte Querschnitte (z.B. Schornsteine, Rohrleitungen oder Kanäle) strömenden Staub-Gas-Gemisches fest. Derartige Messaufgaben ergeben sich hauptsächlich beim Ermitteln der Staubemissionen beispielsweise zur Überprüfung von Grenz- oder Garantiewerten, Kalibrierung von automatischen Staubemissionsmesseinrichtungen, bei Leistungsmessungen an Staubabscheidern und bei der Kontrolle oder Optimierung verfahrenstechnischer Parameter. Die Richtlinie kann bei unterschiedlichen Staubgehalten entsprechend den folgenden Fallunterscheidungen und sowohl bei feuchten bzw. wasserdampfgesättigten Abgasen als auch bei übersättigten Abgasen mit einem Anteil an Wassertröpfchen eingesetzt werden. Sie ist anwendbar für die folgenden Einsatzbereiche: Einsatzbereich A: Reingas mit Konzentrationen bis 50 mg/m3, Einsatzbereich B: Reingas mit Konzentrationen bis 150 mg/m3, Einsatzbereich C: Zwischengas mit Konzentrationen bis 2 g/m3, Einsatzbereich D: Rohgas, z.B. bis 100 g/m3 Die Probenahmedauer der Einzelmessung beträgt in der Regel eine halbe Stunde. Die Richtlinie VDI 2066 Blatt 1 gilt für Messungen an stationären Anlagen. Die technischen Anforderungen dieser Richtlinie sind für den Einsatzbereich A konform zur DIN EN 13284-1. Sie erfüllt für diesen Fall die normativen Anforderungen der DIN EN 13284-1. Für Anlagen, die dem Regelungsbereich europäischer Richtlinien [G5; G6] unterliegen, ist die Staubmessung nach DIN EN 13284-1 zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei um Anlagen, deren Errichtung und Betrieb durch die 13. oder 17. Verordnung [G2; G3] zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [G1] geregelt werden. Wird für diese Anlagen die Staubmessung nach dieser Richtlinie für den Einsatzbereich A durchgeführt, ist auf die Gleichwertigkeit zur DIN EN 13284-1 im Messbericht hinzuweisen. Die Richtlinie behandelt auch Vorgehensweisen auf Grund besonderer Betriebsverhältnisse und Abgasbegleitstoffe.