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Technische Regel Entwurf
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Rund 660.000 Baudenkmäler gibt es in Deutschland, und noch eine Vielzahl mehr an Bauten, die als denkmalwert eingestuft werden können. Dieser Reichtum an Baudenkmälern prägt die Stadtbilder und ist ein wertvolles Kulturgut. Doch es ist wichtig, diese Bauten einer praktischen Nutzung zugänglich zu machen, und hierbei wiederum muss sichergestellt sein, dass Bausubstanz und Erscheinungsbild erhalten bleiben. Die vorliegende Richtlinienreihe stellt eine Aktualisierung und Erweiterung der vormaligen VDI/WTA 3817 dar. In derzeit vier Blättern werden die Anforderungen und Notwendigkeiten beim Umgang mit denkmalgeschützten und denkmalwerten Gebäuden festgelegt. Die Blätter bieten eine praktische Handreichung im Bau- und Sanierungsprozess und sollen helfen, die richtigen Entscheidungen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu treffen. Fehlleistungen können vermieden und so Schäden an den Bauten und unnötige Kosten vermieden werden. Die Richtlinien sind auch die Basis für Vertragsausgestaltungen im Zusammenhang mit der Sanierung und Wiederherstellung von Baudenkmälern.
Anwendungsbereich der VDI/WTA-Richtlinie 3817 Blatt 1 sind die Grundlagen von Baumaßnahmen an denkmalgeschützten sowie denkmalwerten Bauten. Die Richtlinie führt in die Rahmenbedingungen der Planung und Ausführung von Bauleistungen an diesen Gebäuden ein. Sie informiert über Ziele, Inhalte und Schutzformen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
VDI/WTA-Richtlinie 3817 Blatt 1 gibt Hinweise zu den allgemeinen Planungsgrundsätzen, von der Bestandsaufnahme und Dokumentation über die Bewertung von Schäden und Mängeln bis hin zu Instandsetzungskonzepten.
Die Nutzungsbeschreibungen und Nutzungsanforderungen im Rahmen eines Raumbuches sind Teil der VDI/WTA-Richtlinie 3817 Blatt 1. Die Richtlinie enthält einen beispielhaften Leitfaden für ein Raumbuch, das unter anderem Raumbeschreibung und Bauelemente des Raums detailliert beschreibt. Das Raumbuch kann ausgedruckt und individualisiert werden.
Die in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen und Anforderungen ersetzen nicht die jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetze und weitere Bestimmungen.
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