Kurzreferat
Bauliche und technische Anlagen können aus einem Ensemble verschiedener Bauwerke und Tragkonstruktionen bestehen. Beim Abbruch solcher Anlagen in ihrer Gesamtheit oder Teilen daraus ist sicherzustellen, dass das Tragwerk des abzubrechenden Bauwerks in den einzelnen Abbruchphasen nicht unkontrolliert versagt. Der Abbruch ist so durchzuführen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Verbleibende Bauwerksteile oder Nachbarbebauungen bzw. angrenzende Peripherie dürfen durch den Abbruch nicht unzulässig beeinflusst werden. Die Richtlinie behandelt die in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation und dem vorgesehenen Abbruchverfahren erforderlichen vorbereitende und planerische Maßnahmen zur Standsicherheit. Diese Richtlinie legt grundlegende Anforderungen an bautechnische Nachweise sowie Regeln für den Abbruch baulicher und technischer Anlagen fest. Zu Einwirkungen auf verbleibende und angrenzende bauliche Anlagen werden allgemeine Hinweise gegeben. Die Bewertung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit dieser baulichen Anlagen ist nicht Gegenstand der Richtlinie.