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Anforderungen an Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Erstellung von Unterlagen in TGA-Projekten
Gebäude werden heutzutage unter immer dynamischeren Bedingungen entwickelt und errichtet; mittels Technologien wie BIM greifen die verschiedenen Gewerke schon zu einem frühen Zeitpunkt der Bauphase ineinander. Später ermöglicht fortgeschrittenes Facility Management ein vernetztes Betreiben der Einrichtungen. In jeder Lebensphase des Gebäudes ist ein zuverlässiges und möglichst frühes Erstellen und Bereitstellen von Unterlagen wichtig, um Arbeitsabläufe und Vernetzungen zu optimieren – es geht darum, das Beste aus den Möglichkeiten am Bau herauszuholen. Die Richtlinie VDI 6026 Blatt 1 wurde erarbeitet, um die genannten Prozesse zu standardisieren und zu beschleunigen. Die frühzeitige und angemessene Dokumentation der verschiedenen Bauabschnitte erleichtert die Arbeit und den Übergang in den nächsten Abschnitt. Sie hilft auch gegebenenfalls bei der Fehlersuche und bei der Nachbearbeitung abgeschlossener Phasen. Die Richtlinie dient als Arbeitshilfe für Planer und Architekten, Bauherren und Bauingenieure, sowie für Behörden und andere beteiligte staatliche Stellen. Grundlage der VDI 6026 Blatt 1 sind VDI 4700, HOAI, VOB und DIN 276.
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich der VDI-Richtlinie 6026 Blatt 1 sind die Anforderungen an die Dokumentation von Projekten der technischen Gebäudeausrüstung. Sie definiert die Unterlagen, die zu erbringen und bereitzustellen sind, sowie den Zeitpunkt der Erbringung.
VDI 6026 Blatt 1 legt auch den Inhalt der Unterlagen für die verschiedenen Planungsphasen fest und bietet Dokumentationstabellen für diese. Die Tabellen beschreiben die Grundleistungen der HOAI und die Anforderungen nach VOB/C, sowie eventuelle weitere Leistungen.
VDI-Richtlinie 6026 Blatt 1 gibt Hinweise zu den Schnittstellen zwischen den Gewerken der TGA, und in welchem Zusammenhang diese zu den Dokumentationspflichten stehen. Die Gewerke sind in acht Anlagengruppen unterteilt.
Aus dem Inhalt
Dokument wurde ersetzt durch VDI 6026 Blatt 1:2022-08 .