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Probennahme, Quellensuche und Ablauforganisation im Fall eines Legionellose-Ausbruchs
Mit der 42. BImSchV existiert eine Verordnung zur verpflichtenden Überwachung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Bisher gibt es von Seiten des Gesetzgebers jedoch nur allgemein formulierte Vorgaben hinsichtlich mikrobieller Emissionen. Die großen Gefahren, die von einer mikrobiellen Kontamination der Luft ausgehen, machen es daher notwendig, die Prüfung und Überwachung von aerosolen Emissionen verbindlich zu regeln. Die VDI-Richtlinienreihen 4250 bis 4259 befassen sich mit dem Thema und bieten umfassendes Wissen um die Wirkung, die Messung, die Anzucht und Analyse und die Quellen von mikrobiellen Luftverunreinigungen und weiteres mehr. VDI 4259 beschreibt Maßnahmen, mit deren Hilfe die wichtigsten Infektionsquellen erkannt werden können. Dadurch lassen sich die schädlichen Auswirkungen einer Kontamination eindämmen oder sogar verhindern. VDI-Richtlinie 4259 Blatt 1 richtet sich an Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamts, des Wasserwirtschaftsamts, der Immissionsschutzbehörde, an Hygienetechniker, wasserprobenbearbeitende Labore und an das Gesundheitsamt, sowie an Betreiber der in der BlmSchV genannten Anlagen.
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich der VDI-Richtlinie 4259 Blatt 1 sind Maßnahmen zur Beurteilung der Ursachen eines Legionellose-Ausbruchs. Sofern Kühltürme, Nassabscheider oder Verdunstungskühlanlagen als Ursache für den Ausbruch in Frage kommen, lässt sich mittels dieser Richtlinie untersuchen, ob es sich bei ihnen um die Verursacher handelt.
VDI 4259 Blatt 1 benennt auch Möglichkeiten, andere potenzielle Quellen des Ausbruchs zu untersuchen und zu bewerten.
Die Richtlinie stellt verschiedene Methoden zum Nachweis einer Legionellenerkrankung in Proben aus Umwelt und von Patienten vor, und unterweist in deren Auswertung. Es wird auch dargestellt, wie die Nachweisverfahren in ein Krisenmanagement für den Ausbruchsfall eingebunden werden können.
Die Anwendung der in VDI 4259 Blatt 1 genannten Maßnahmen ist dabei stets abzuwägen gegen eine direkte Gefahrenabwehr in Form von Desinfektion und Reinigung, da im Zweifelsfall diese Reaktion nicht über Gebühr hinausgezögert werden darf.
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