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Norm [AKTUELL]
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Jedes Schiff muss mit einer Ankereinrichtung, auch Ankergeschirr genannt, ausgerüstet sein. Zur Ankerausrüstung gehören neben dem Anker, der Ankerwinde und Kettenstopper auch eine Verzurreinrichtung - Haltevorrichtung, um Anker und Ankerkette festsetzen zu können.
Die VG 84535-2 gilt für nicht magnetisierbare Ankerzurrungen, die vorzugsweise auf Wasserfahrzeugen der Bundesmarine angewendet werden.
Die Ankerzurrung dient zum Verzurren des eingeholten Ankers auf Wasserfahrzeugen mit Ankerketten nach VG 84511.
In der Norm ist eine Zusammenstellung der Maße, Massen und Stückliste (Ankerzurrung mit Zurrkette) dokumentiert.
Anforderungen der Einzelteile, wie zum Beispiel Verkürzungsklaue (Verkürzungsklauen zugelassener Hersteller müssen untereinander austauschbar sein), sind beschrieben.
Weitere Anforderungen, wie zum Beispiel Werkstoff, Ausführung und Prüfungen (wie zum Beispiel Beanspruchungsdauer, Prüfbescheinigung), sind aufgeführt.
Ein bildliches Anwendungsbeispiel zeigt eine Ankerzurrung an Bord eines Schiffs.
Diese VG-Norm wurde von der DIN-Normenstelle Schiffs- und Meerestechnik (NSMT), Arbeitsausschuss NA 132-01-05 AA "Heben, Schleppen, Ankern", zusammen mit dem DIN-Normenausschuss Rundstahlketten (NRK), Arbeitsausschuss NA 085-00-05 AA "Rundstahlketten, Einzelteile und Zubehör für die Schifffahrt", erarbeitet.
Gegenüber VG 84535-2:1998-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Titel geändert; b) Rundstahlketten nach DIN 8587-1 ersetzt durch DIN EN 818-2; c) Anschlagketten nach DIN 5688-1 ersetzt durch DIN 5688-3; d) Übergangsglied in Verbindungsglied umbenannt; e) Bezeichnungsbeispiel für Ankerzurrung hat sich geändert; f) Bilder überarbeitet; g) Norm redaktionell überarbeitet; h) Aufbau der Norm an die aktuellen Gestaltungsregeln angepasst.
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