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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument legt ein Prüfverfahren zur Bestimmung des Luftreinigungsvermögens von Werkstoffen fest, die einen Photokatalysator enthalten oder photokatalytische Oberflächenbeschichtungen aufweisen, welche in der Regel aus halbleitenden Metalloxiden wie Titandioxid oder sonstigen Keramikwerkstoffen bestehen, bei dem der Prüfkörper unter Bestrahlung mit UV-Licht dauerhaft mit dem Modellschadstoff in Kontakt steht. Dieses Dokument ist auf verschiedene Arten von Werkstoffen anwendbar, darunter Bauwerkstoffe in Platten-, Brett- oder Tafelform, welche die Grundformen von Werkstoffen für diverse Anwendungen sind. Darüber hinaus ist dieses Dokument auf Werkstoffe mit Wabenstruktur sowie auf Kunststoff oder Papierwerkstoffe anwendbar, wenn diese keramische Mikrokristalle und Verbundstoffe enthalten.
Dagegen ist dieses Dokument nicht auf pulver- oder granulatförmige photokatalytische Werkstoffe anwendbar.
Dieses Prüfverfahren ist in der Regel auf photokatalytische Werkstoffe anwendbar, die zum Zweck der Luftreinigung hergestellt wurden. Das Verfahren eignet sich nicht zur Bestimmung anderer Eigenschaften von photokatalytischen Materialien wie dem Abbau von wassergefährdenden Stoffen, der Selbstreinigung sowie beschlaghemmender und antibakterieller Wirkung. Es betrifft die Entfernung von Stickstoffmonoxid.
Dieses Dokument ist die Übernahme der Internationalen Norm ISO 22197-1:2007, die vom Technischen Komitee ISO/TC 206 "Fine ceramics" der Internationalen Organisation für Normung (ISO) erarbeitet wurde, dessen Sekretariat vom JISC (Japan) gehalten wird.
Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 062-02-93 AA "Photokatalyse" im DIN-Normenausschuss Materialprüfung (NMP).
Dieses Dokument ersetzt DIN ISO 22197-1:2016-04 .
Gegenüber DIN ISO 22197-1:2016-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Löschen der Verweisung auf ISO 4677-1 (zurückgezogen) in Abschnitt 2 und 8.2.2; b) Ergänzung einer Definition zur "Dunkelbedingung" (3.7); c) Änderung der Messung der Luftdurchflussrate auf Nassgasbasis (6.2); d) Änderung der Grenzabmaße des Prüfkörpers in Abschnitt 7; e) Aktualisierung der Durchführung in Abschnitt 8 zur Wiedergabe des neuesten Wissensstandes; f) Ergänzung eines Prüfverfahrens für Prüfkörper mit geringerer Leistung (neuer Abschnitt 10); g) Norm redaktionell überarbeitet.