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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument legt allgemeine Begriffe der Konformitätsbewertung (einschließlich der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen) und für die Anwendung der Konformitätsbewertung zur Förderung des Handels fest. Diese Terminologienorm enthält außerdem eine Beschreibung des funktionalen Ansatzes der Konformitätsbewertung und soll für den gesetzlich geregelten wie auch für den freiwilligen Bereich als weitere Hilfe gegenseitigen Verstehens unter den Anwendern der Konformitätsbewertung, Konformitätsbewertungsstellen und Akkreditierungsstellen dienen. Diese Norm dient nicht als Vokabular für alle Begriffe, die benötigt werden könnten, um besondere Tätigkeiten der Konformitätsbewertung zu beschreiben. Begriffe sind nur dann enthalten, wenn sich der Begriff nicht durch den allgemeinen Sprachgebrauch selbst erklärt oder wenn eine bereits bestehende genormte Definition nicht zutreffend ist. Diese Norm ist eine Grundlagennorm für alle Normen, die sich mit dem Themengebiet der Konformitätsbewertung befassen. Sie ist die übergeordnete Norm der Normenreihe DIN EN ISO/IEC 17000. Für diese Norm ist das Gremium NA 147-00-03 AA "Zertifizierungsgrundlagen (Grundlagen zur Konformitätsbewertung)" bei DIN zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN ISO/IEC 17000:2005-03 .
Gegenüber DIN EN ISO/IEC 17000:2005-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Ergänzung von Abschnitt 2 "Normative Verweisungen" und Anpassung der Nummerierung der nachfolgenden Abschnitte; b) Ergänzung neuer Begriffe: "Gegenstand der Konformitätsbewertung" (4.2), "Eigentümer" (4.13), "Unparteilichkeit" (5.3), "Unabhängigkeit" (5.4), "Validierung" (6.5), "Verifizierung" (6.6), "Entscheidung" (7.2), "Ablauf" (8.4) und "Wiederherstellung" (8.5); c) Änderung des Konzepts eines Konformitätsbewertungssystems; d) Streichung der Definition des Begriffs "Produkt" aus dem Dokumententext und dessen Hinzufügung in Anhang B; e) redaktionelle Überarbeitung von Anhang A und Beschränkung auf Änderungen der Begriffe in Abschnitt 4 bis Abschnitt 9; f) Erweiterung von Anhang B.