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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Dieses Dokument stellt Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen zur Verfügung für stationäre und verschiebbare - Abrichthobelmaschinen, auch Abrichte genannt, - Dickenhobelmaschinen, auch Dickte genannt, - kombinierte Abricht- und Dickenhobelmaschinen mit fester Messerwellenposition, mit integriertem Vorschub in der Betriebsart Dickenhobeln, mit oder ohne abnehmbarer Vorschubeinrichtung in der Betriebsart Abrichthobeln und mit Handbeschickung und Handentnahme des Werkstücks, im Folgenden "Maschinen" genannt. Die Maschinen sind für das Bearbeiten von Massivholz und Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften wie Holz konzipiert. Es behandelt alle im Abschnitt 4 aufgeführten signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf diese Maschinen zutreffen, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen verwendet, eingestellt und gewartet werden, einschließlich des vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlgebrauchs. Ferner werden die Phasen Transport, Montage, Demontage, Rückbau und Verschrottung berücksichtigt. Es gilt auch für Abrichthobelmaschinen und kombinierte Abricht-/Dickenhobelmaschinen, die mit einer optionalen Einrichtung zum Langlochbohren, deren Gefahren behandelt wurden, ausgestattet sind. Dieses Dokument gilt nicht für: a) Maschinen mit mehr als einer Messerwelle; b) Maschinen mit einer von einem gesonderten Motor angetriebenen Langlochbohreinrichtung; c) Maschinen, bei denen die Messerwelle zur Einstellung der Schnitttiefe in der Betriebsart Dickenhobeln einstellbar ist; d) Maschinen, bei denen die Umstellung von der Betriebsart Abrichthobeln in die Betriebsart Dickenhobeln oder umgekehrt durch das Einbauen oder Entfernen von Teilen/Einheiten ausgeführt wird; e) Maschinen, bei denen das Abrichthobeln und Dickenhobeln auf demselben Abschnitt der Messerwelle gleichzeitig durchgeführt werden kann; f) Maschinen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in potentiell explosiven Atmosphären vorgesehen sind; g) Maschinen, die vor dem Datum seiner Veröffentlichung als Internationale Norm hergestellt wurden; h) verschiebbare Maschinen mit einer größten Hobelbreite = 330 mm. Gegenüber DIN EN 859:2012-09, DIN EN 860:2012-09 und DIN EN 861:2012-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Normen wurden zusammengefasst und vollständig neu als ergänzender Folgeteil zur DIN EN ISO 19085-1 konzipiert; b) Abschnitt 6.6.2.2: bei Dickenhobelmaschinen muss der Zugriff zur Messerwelle und der Vorschubeinrichtung während des Dickenhobelns durch feststehende trennende Schutzvorrichtungen und bewegliche trennende Schutzvorrichtungen mit Verriegelungseinrichtung und Zuhaltung, die den Zugriff zum Wechsel der Messer oder auswechselbaren Schneidplatten ermöglichen, verhindert sein; c) die Normen wurden aktualisiert und dem Stand der Technik angepasst. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung werden vom Ausschuss NA 060-06-01 AA "Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit" im Fachbereich Holzbearbeitungsmaschinen des DIN-Normenausschusses Maschinenbau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von Baustellenkreissägemaschinen sowie der Berufsgenossenschaften sind an der Erarbeitung beteiligt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 859:2012-09 , DIN EN 860:2012-09 , DIN EN 861:2012-09 .
Gegenüber DIN EN 859:2012-09, DIN EN 860:2012-09 und DIN EN 861:2012-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Normen wurden zusammengefasst und vollständig neu als ergänzender Folgeteil zur DIN EN ISO 19085-1 konzipiert; b) Abschnitt 6.6.2.2: bei Dickenhobelmaschinen muss der Zugriff zur Messerwelle und der Vorschubeinrichtung während des Dickenhobelns durch feststehende trennende Schutzvorrichtungen und bewegliche trennende Schutzvorrichtungen mit Verriegelungseinrichtung und Zuhaltung, die den Zugriff zum Wechsel der Messer oder auswechselbaren Schneidplatten ermöglichen, verhindert sein; c) die Normen wurden aktualisiert und dem Stand der Technik angepasst.