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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Diese Norm legt zusätzliche oder abweichende Anforderungen zur EN 81-20:2014 für neu zu errichtende Personen- und Lastenaufzüge fest. Die zusätzlichen oder abweichenden Anforderungen beschäftigen sich mit dem Verhalten von Aufzügen im Brandfall. Dies ist die Revision der Ausgabe EN 81-73:2005 und stellt eine vollständige Überarbeitung der Norm dar, und gibt die seit der Veröffentlichung in 2005 eingetretenen Weiterentwicklungen und die bei ihrer Anwendung gewonnen Erfahrungen wieder. Folglich haben die meisten Abschnitte einige Änderungen erfahren. Die wichtigsten Änderungen sind folgende: Ergänzung eines neuen informativen Anhangs B für Anforderungen an die Wartung; Diese Norm beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee CEN/TC 10 "Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige" im Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN 81-73:2016. Gegenüber der DIN EN 81-73:2005-08 sind folgende Änderungen vorgenommen worden: a. die Benutzung von Rückrufmöglichkeiten, bezeichnen entweder eine manuelle Rücksendeeinrichtung oder eine automatische Rücksendeeinrichtung, beispielsweise von einer Brandmeldeanlage. b. Änderungen in den Annahmen, dass diese Europäische Norm weitere Untersuchungen beinhaltet; c. Konkretisierung, dass diese Europäische Norm angewendet werden kann, wenn eine Rückrufmöglichkeit bereitgestellt wird; d. Änderung von Abschnitten, in denen die Rückrufmöglichkeit, Schnittstellenanforderungen und Bestimmungshaltestellen (Brandfallhaltestellen) behandelt werden. Zusätzlich einer Kennzeichnung von manuellen Rücksendeeinrichtung; e. Konkretisierung, dass das Signal der Brandfallsteuerung die Inspektionssteuerung nicht unwirksam werden lässt; f. Änderung der Referenz der Verbotszeichen; g. Änderungen des Verhaltens des Aufzugs beim Empfang eines Rückrufsignals sowie den Anforderungen eines akustischen Signals auf der Kabine während der Aktivierung der Inspektionssteuerung und ein akustisches Signal in der Kabine bei geschlossenen Türen mit der Vorkehr, um Türsicherheitseinrichtungen zu deaktivieren, wenn die Türen nach einer Verzögerungszeit nicht geschlossen haben; h. Änderungen des Verhaltens des Aufzugs bei Ankunft in der Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) sowie den Anforderungen an akustische und/oder optische Anzeigen und Optionen beim Parken der Kabine mit geschlossenen oder geöffneten Türen; Löschen der Anforderungen für ein separates Rücksetzsignal sowie für eine Anzeige "Kein Zutritt"; Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung werden vom Ausschuss NA 060-33-01 AA "Aufzüge" im Fachbereich "Aufzüge und Fahrtreppen" des DIN-Normenausschusses Maschinenbau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von Aufzügen sowie der Berufsgenossenschaften sind an der Erarbeitung beteiligt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 81-73:2005-08 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 81-73:2020-11 .
Gegenüber DIN EN 81-73:2005-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Benutzung von Rückrufmöglichkeiten, bezeichnen entweder eine manuelle Rücksendeeinrichtung oder eine automatischen Rücksendeeinrichtung, beispielsweise von einer Brandmeldeanlage. b) Änderungen in den Annahmen, dass diese Europäische Norm weitere Untersuchungen beinhaltet; c) Konkretisierung, dass diese Europäische Norm angewendet werden kann, wenn eine Rückrufmöglichkeit bereitgestellt wird; d) Änderung von Abschnitten, in denen die Rückrufmöglichkeit, Schnittstellenanforderungen und Bestimmungshaltestellen (Brandfallhaltestellen) behandelt werden. Zusätzlich einer Kennzeichnung von manuellen Rücksendeeinrichtung; e) Konkretisierung, dass das Signal der Brandfallsteuerung die Inspektionssteuerung nicht unwirksam werden lässt; f) Änderung der Referenz der Verbotszeichen; g) Änderungen des Verhaltens des Aufzugs beim Empfang eines Rückrufsignals sowie den Anforderungen eines akustischen Signals auf der Kabine während der Aktivierung der Inspektionssteuerung und ein akustisches Signal in der Kabine bei geschlossenen Türen mit der Vorkehr, um Türsicherheitseinrichtungen zu deaktivieren, wenn die Türen nach einer Verzögerungszeit nicht geschlossen haben; h) Änderungen des Verhaltens des Aufzugs bei Ankunft in der Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) sowie den Anforderungen an akustische und/oder optische Anzeigen und Optionen beim Parken der Kabine mit geschlossenen oder geöffneten Türen; i) Löschen der Anforderungen für ein separates Rücksetzsignal sowie für eine Anzeige Kein Zutritt; j) Ergänzung eines neuen informativen Anhangs B für Anforderungen an die Wartung;