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Norm [AKTUELL]
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EN 71-8 legt Anforderungen an und Prüfverfahren für Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch fest, das häufig an einem Querbalken angebracht ist oder diesen einschließt, und ähnliches Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren, das zum Spielen darauf oder darin und häufig zum Tragen des Gewichtes eines oder mehrerer Kinder vorgesehen ist. Diese Europäische Norm legt außerdem Anforderungen fest für: - einzeln verkaufte Zubehörteile für und Bauteile von Aktivitätsspielzeug; - einzeln verkaufte Schaukelelemente, die gebrauchsfertig an oder in Kombination mit einem Aktivitätsspielzeug sind; - Bausätze für Aktivitätsspielzeug einschließlich Bauteile, die verwendet werden, um Aktivitätsspielzeug nach einer vorgegebenen Konstruktionsanweisung zusammenzubauen. Vom Anwendungsbereich dieser Europäischen Norm ausgeschlossen sind: - Spielplatzgeräte, die für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind und in der Normenreihe EN 1176 behandelt werden; - auf Wiegekufen befestigtes Aktivitätsspielzeug, wie Schaukelpferde und ähnliches Spielzeug, die/das durch spezifische Anforderungen in EN 71-1 abgedeckt werden; - Spielbecken mit einer Höchstwassertiefe von über 400 mm, vom Überlauf und dem tiefsten Punkt innerhalb des Beckens gemessen; - Spielbecken mit einer Höchstwassertiefe von über 400 mm, vom Überlauf und dem tiefsten Punkt innerhalb des Beckens gemessen, ohne Spielelemente, die in der Normenreihe EN 16582 behandelt werden; - Trampoline für den häuslichen Gebrauch, die in EN 71-14 behandelt werden. Dieses Dokument (EN 71-8:2018) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 52 "Sicherheit von Spielzeug" erarbeitet, dessen Sekretariat vom DS (Dänemark) gehalten wird. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 095-05-01 AA "Sicherheit von Spielzeug" im DIN-Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG).
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 71-8:2011-11 .
Gegenüber DIN EN 71-8:2011-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) im Anwendungsbereich die Ausschluss-Liste überarbeitet und insbesondere den Ausschluss von (Spielzeug-)Becken genauer definiert und den Ausschluss von Trampolinen für den häuslichen Gebrauch hinzugefügt; b) die Definitionen von "erzwungene Bewegung", "Rutsche" und "Schaukel" verändert und die Begriffe "elastisches Material", "Anbaurutsche" und "geneigte Ebene" hinzugefügt; c) mit 4.1.7 einen neuen Unterabschnitt bezüglich Stauwasser hinzugefügt; d) die Anforderungen in 4.3.1 in Bezug auf Fangstellen für Kopf und Hals überarbeitet; e) einen zusätzlichen Unterabschnitt 4.5.1 hinzugefügt, der festlegt, dass bestimmte geneigte Ebenen von den Anforderungen in 4.5 ausgenommen sind; f) in 4.5.4 die Anforderungen, dass Rutschen zumindest aus einem Einsitzteil, einem Rutschteil und einem Auslaufteil bestehen müssen und dass die Verbindung zwischen dem Rutschteil und dem Auslaufteil eine kontinuierliche Kurve sein muss, hinzugefügt; g) in 4.6.8.2 die Anforderungen bezüglich des Aufpralls von Schaukel-Elementen überarbeitet; h) in 4.6.8.3 die Anforderungen bezüglich der Geometrie und der Ausführung von Schaukel-Elementen überarbeitet; i) in 5.1.2 die Anforderungen an die Warnhinweise, Kennzeichnung und Anleitungen von Planschbecken überarbeitet; j) in 6.1 die Anzahl von Benutzern auf Rutschen bezüglich Standfestigkeits- und Festigkeitsprüfungen überarbeitet; k) in 6.2 die Standfestigkeitsprüfungen für Rutschen und Wippen überarbeitet; l) in 6.3 eine Anforderung, dass sichergestellt werden muss, dass Spielzeug/Spielzeugelemente durch die Prüfausrüstung nicht während der Festigkeitsprüfungen im Material beeinträchtigt werden darf/dürfen und dass Prüfungen auf unbeschädigten/m Spielzeug/Spielzeugelementen ausgeführt werden müssen, hinzugefügt und die Festigkeitsprüfung von Schaukeln mit Querbalken in Höhe von 1200 mm oder weniger über dem Boden überarbeitet; m) in 6.5 die Prüfung in Bezug auf Fangstellen für Kopf und Hals überarbeitet; n) in 6.6 die Knebelprüfung überarbeitet; o) in Anhang A die Erläuterungen für Aktivitätsspielzeug (A.1), Fangstellen (A.7) und Schaukeln (A.10) überarbeitet und weitere Erläuterungen bezüglich Gefahr durch Ertrinken (A.14) hinzugefügt; p) weitere Literatur und Normen in die Literaturhinweise aufgenommen.