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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN EN 71-8:2011-11

Sicherheit von Spielzeug - Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch; Deutsche Fassung EN 71-8:2011

Englischer Titel
Safety of toys - Part 8: Activity toys for domestic use; German version EN 71-8:2011
Ausgabedatum
2011-11
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
62

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2011-11
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Deutsch
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62

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Einführungsbeitrag

Diese Europäische Norm legt Anforderungen an und Prüfverfahren für Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch fest, das häufig an einem Querbalken angebracht ist oder diesen einschließt, und ähnliches Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren, das zum Spielen darauf oder darin und häufig zum Tragen des Gewichtes eines oder mehrerer Kinder vorgesehen ist. Diese Europäische Norm legt außerdem Anforderungen fest für: - einzeln verkaufte Zubehörteile für und Bauteile von Aktivitätsspielzeug; - einzeln verkaufte Schaukelelemente, die gebrauchsfertig an oder in Kombination mit einem Aktivitätsspielzeug sind; - Bausätze für Aktivitätsspielzeuge einschließlich Bauteile, die verwendet werden, um Aktivitätsspielzeuge nach einer vorgegebenen Konstruktionsanweisung zusammenzubauen. Die Europäische Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 52 "Sicherheit von Spielzeug" erarbeitet, dessen Sekretariat vom DS (Dänemark) gehalten wird. Das zuständige deutsche Spiegelgremium ist der Arbeitsausschuss NA 095-05-01 AA "Sicherheit von Spielzeug" im Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

Inhaltsverzeichnis
ICS
97.200.50
Ersatzvermerk

Dieses Dokument ersetzt DIN EN 71-8:2009-12 .

Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 71-8:2018-03 .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 71-8:2009-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Norm überarbeitet, um neue besondere Sicherheitsanforderungen in Richtlinie 2009/48/EG im Vergleich zu Richtlinie 88/378/EWG zu berücksichtigen; b) im Anwendungsbereich Ausschluss bezüglich "Geräte, die für den Gebrauch in Schulen, Kindergärten, auf öffentlichen Spielplätzen, usw. bestimmt sind" mit einem Ausschluss von "Spielplatzgeräten, die für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind" ersetzt, um den Ausschluss an Richtlinie 2009/48/EG anzupassen; c) Spielzeugtrampoline und Spielbecken mit einer Höchstwassertiefe von über 400 mm vom Anwendungsbereich ausgeschlossen; d) Begriff "Planschbecken" aufgenommen; e) Begriff "Aktivitätsspielzeug" geändert, um ihn an die Formulierung der Richtlinie 2009/48/EG anzupassen; f) Begriff "Plattform" überarbeitet; g) in 4.1 Anforderung, dass Aktivitätsspielzeug unter Verwendung von selbst schließenden Mechanismen zusammenzubauen ist, präzisiert; h) in 4.3.4 Anforderungen zu Fangstellen für Finger überarbeitet; i) in 4.5.3 Anforderungen zur größtmöglichen Steigung einer Rutsche festgelegt; j) in 4.6 Befestigung festgelegt, um die Last für ein flexibles Schaukelelement nachzustellen; k) in 4.6.8 Anforderungen an die Geometrie und Ausführung von Schaukelelementen und Anforderungen, um das Risiko einer schweren Kopfverletzung durch den Aufprall eines Schaukelelementes zu verringern, aufgenommen; l) in 4.9 Anforderungen an Planschbecken aufgenommen; m) in 5.1.1 Anforderungen bezüglich Warnhinweisen so geändert, dass alle Warnhinweise mit dem Wort "Achtung" beginnen und vor dem Verkauf für den Verbraucher deutlich sichtbar sein müssen; n) in 5.1.1 Warnhinweis "Nur für den häuslichen Gebrauch" der Vorgängerfassung an die Formulierung der Richtlinie 2009/48/EG angepasst; o) in 5.1.1 Anforderung aufgenommen, dass Warnhinweise bezüglich des Mindest- und Höchstalters und bezüglich des Mindest- und Höchstbenutzergewichtes notwendig sind, falls zutreffend; p) in 5.1.2 Text und das Bildzeichen des Warnhinweises "Lassen Sie Ihr Kind niemals unbeaufsichtigt" für Planschbecken festgelegt; q) in 6.1 und 6.2 Stabilitäts- und Festigkeitsprüfungen so geändert, dass sie die größtmögliche Anzahl von Anwendern auf Sitz- und Standflächen berücksichtigen sowie Grenzabweichungen für Prüfkörper überarbeitet; r) informativen Anhang A, der Erläuterungen enthält, überarbeit, insbesondere bezüglich Fangstellen (A.4).

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