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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Norm legt die Mindest-Anforderungen für Sicherheit und Leistungsfähigkeit von Brennstoffzellen-Modulen fest. Sie gilt für Brennstoffzellen-Module mit folgender Elektrolyt-Chemie:
Brennstoffzellen-Module können mit oder ohne Gehäuse ausgeführt sein, und sie können entweder auf signifikant erhöhtem Druckniveau oder nahe dem Umgebungsdruck betrieben werden.
Diese Norm behandelt nur Zustände, die zu Gefährdungen für Personen und Schäden außerhalb des Brennstoffzellen-Moduls führen können. Der Schutz vor Schäden innerhalb der Brennstoffzellen-Module ist nicht Gegenstand dieser Norm, solange diese nicht zu Gefährdungen außerhalb des Moduls führen. Diese Anforderungen können durch andere Normen für Geräte, die Brennstoffzellen-Module enthalten, ersetzt werden, falls dies durch besondere Anwendungen gefordert wird. Die Norm ist auf Anwendungen in Straßenfahrzeugen nicht anwendbar. Sie beabsichtigt weder, den technologischen Fortschritt zu be- noch zu verhindern. Ein Gerät, das Materialien beinhaltet oder in einer Art und Weise aufgebaut ist, die sich von den Anforderungen dieser Norm unterscheiden, kann nach der zugrunde liegenden Absicht dieser Anforderungen untersucht und geprüft werden. Wenn diese im Wesentlichen als gleichwertig angesehen werden können, können sie als übereinstimmend mit dieser Norm angesehen werden. Brennstoffzellen-Module sind Komponenten eines Endprodukts. Diese Produkte müssen auf Einhaltung zutreffender Endprodukte-Sicherheitsanforderungen bewertet werden.
Für die Norm ist das DKE/K 384 "Brennstoffzellen" zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 62282-2:2005-06; VDE 0130-201:2005-06 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 62282-2:2013-01; VDE 0130-2:2013-01 .
Gegenüber DIN EN 62282-2 (VDE 0130-201):2005-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) 4.2.6: Normative Anforderungen von ISO-Normen an Rohre und Verbindungen durch informative Hinweise ersetzt. b) 4.2.6.1: Einschränkung von gewissen Kunststoffen und elastomerischen Materialen in Gefährdungsbereichen. c) 4.2.6.2: Die Begrenzung des Biegeradius auf 90 ° von metallischen Rohrsystemen wurde aufgehoben. d) 4.2.11: Einschränkung der Forderung, dass nicht stromführende Metallteile in den Potentialausgleich einbezogen werden müssen. e) 5.7: Reduzierung der Prüfdauer. f) 6.2: Prüfschärfe wurde reduziert.