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Dieser Teil der Reihe IEC 60695 spezifiziert Einzelheiten für die Prüfung mit dem Glühdraht, die als Brennbarkeitsprüfung zur Bestimmung der Glühdrahtentzündungstemperatur (GWIT) an Prüflingen aus festen elektrischen Isolierstoffen oder anderen festen Werkstoffen ausgeführt wird. Der GWIT ist die Temperatur, welche um 25 K (beziehungsweise 30 K) höher liegt als die nach dem hier genormten Verfahren angewendete maximale Prüftemperatur, bei der ein geprüftes Material a) sich nicht entzündet oder b) im Falle andauernder und kontinuierlicher Verbrennung mit Flammenerscheinung jedes einzelne Auftreten von Entflammung nicht länger als 5 s anhält und der Prüfling dabei nicht völlig verzehrt wurde. Dieses Prüfverfahren stellt eine Materialprüfung dar, welche an einer Serie von standardisierten Prüflingen durchgeführt wird. Die damit gewonnenen Daten sowie Daten, welche über die Prüfmethode der Glühdrahtbrennbarkeitstemperatur (GWFI) nach IEC 60695-2-12 ermittelt wurden, können dann in einem Prozess der Materialvorauswahl nach IEC 60695-1-30 herangezogen werden, um eine Bewertung der Eignung von Materialien nach den Anforderungen der IEC 60695-2-11 vorzunehmen. Zuständig ist das K 133 "Prüfverfahren zur Beurteilung der Brandgefahr von elektrotechnischen Produkten und Isolierstoffen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 60695-2-13:2001-11; VDE 0471-2-13:2001-11 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 60695-2-13:2015-01; VDE 0471-2-13:2015-01 .
Gegenüber DIN EN 60695-2-13 (VDE 0471-2-13):2001-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Änderung des Titels; b) Neuaufnahme einer Einleitung; c) Verdeutlichung des Anwendungsbereichs; d) Erweiterung des Abschnitts 2 "Normative Verweisungen"; e) Erweiterung des Abschnitts 3; f) Überarbeitung des Abschnitts 4 zum Abgleich mit der Reihe EN 60695-11 zur Einführung von Leitfäden für Prüfprogramme für Materialvariationen; g) Verdeutlichung des Abschnitts 8, Vorbehandlung (jetzt Abschnitt 7); h) Streichung des Abschnitts 9 "Anfangsmessungen"; i) Erweiterung des Abschnitts 10, Durchführung der Prüfungen (jetzt Abschnitt 8); j) Erweiterung des Abschnitts 11, Beobachtungen und Messungen (jetzt Abschnitt 9); k) Verdeutlichung des Abschnitts 12, Auswertung der Prüfergebnisse (jetzt Abschnitt 10); l) Erweiterung des Abschnitts 13, Prüfbericht (jetzt Abschnitt 11).