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DIN EN 60335-2-29 (VDE 0700-29):
Die Norm gilt für die Sicherheit von Batterieladegeräten für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, die Sicherheitskleinspannung liefern und deren Bemessungsspannung nicht mehr als 250 V beträgt.
Für die Norm ist das UK 511.11 "Motorische Geräte" zuständig.
DIN EN 60335-2-40/AD (VDE 0700-40/A7) (Entwurf):
Der Norm-Entwurf gilt für die Sicherheit elektrischer Wärmepumpen, einschließlich Brauchwasser-Wärmepumpen, Klimageräte und Raumluftentfeuchter mit gekapselten Motorverdichtern, deren maximale Bemessungsspannungen nicht mehr als 250 V für Einphasengeräte und 600 V für alle anderen Geräte betragen.
Für den Norm-Entwurf ist das UK 511.5 "Geräte mit kältetechnischen Systemen" zuständig.
DIN EN 60335-2-79 (VDE 0700-79):
In der Norm sind die Sicherheitsanforderungen zur Beurteilung von Hochdruckreinigern und Dampfreinigern für industrielle und gewerbliche Zwecke festgelegt.
Für die Norm ist das UK 511.14 Gewerbliche Bodenreinigungsmaschinen" zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 60335-2-29/A11:1998-09; VDE 0700-29/A1:1998-09 , DIN EN 60335-2-29:1998-03; VDE 0700-29:1998-03 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 60335-2-29:2010-11; VDE 0700-29:2010-11 , DIN EN 60335-2-29:2019-06; VDE 0700-29:2019-06 , DIN EN 60335-2-29:2023-05; VDE 0700-29:2023-05 .
Gegenüber DIN EN 60335-2-29 (VDE 0700-29):1998-03 und DIN EN 60335-2-29/A11 (VDE 0700-29/A1):1998-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a)Übernahme der von CENELEC ohne irgendeine Änderung als Europäische Norm angenommenen 4. Ausgabe der IEC 60335-2-29:2002 + A1:2004 und b)Anpassung an die 4. Ausgabe der IEC 60335-1:2001, die von CENELEC am 2002-07-02 mit gemeinsamen Abänderungen als 3. Ausgabe EN 60335-1 angenommen wurde. Wesentliche Änderungen sind: 1)geänderte Gliederung, der Abschnitt 14 "Transiente Überspannungen" und der Anhang A "Stückprüfungen" wurden z. B. neu aufgenommen, 2)Angleichung des Abschnitts 29 "Luftstrecken, Kriechstrecken und feste Isolierung" an die Anforderungen aus der Isolationskoordination, 3)Überarbeitung der Prüfungen hinsichtlich Brandgefahren im Abschnitt 30 "Wärme- und Feuerbeständigkeit".