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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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enTeil 2 der Normreihe DIN EN 60286 gilt für die Gurtung von Bauelementen mit zwei oder mehr einseitig herausgeführten Anschlussdrähten zur Verwendung in elektronischen Geräten. Im Allgemeinen sind die Gurte an den Anschlussdrähten der Bauelemente angebracht. Er behandelt die Anforderungen an die Gurtungsverfahren bei Verwendung von Geräten für die automatische Verarbeitung, das Vorformen der Anschlussdrähte, das Bestücken und andere Vorgänge und beinhaltet nur solche Maße, die für die Gurtung der Bauelemente für die vorgenannten Zwecke wesentlich sind. Eingeführt werden notwendige Begriffe und Definitionen. Die Verpackung ist ein aus beliebigem Material und in beliebiger Art hergestelltes Produkt, welches bei der Aufnahme, Sicherung, strukturierten Ausrichtung für die automatische Montage, Handhabung und Zuführung verwendet wird. Bei den Maßen unterscheidet man die Gurtbreitenmaße, die Abstände der Bauelemente und Transportlöcher, die Maße der Bauelementeposition in Bezug auf die Abszisse, die Maße der Anschlussdrähte und Gurtdicke und die größte zulässige Abweichung der Abmessungen gegurteter Bauelemente. Ein weiterer Abschnitt behandelt den Gurt. Alle gepolten Bauelemente müssen in eine Richtung ausgerichtet sein. Der Kathodenanschluss und der Emitteranschluss von Transistoren (ausgenommen TO 92-Gehäuse) müssen in Abwickelrichtung die Verpackung zuletzt verlassen, wenn es in der Bauartspezifikation nicht anders festgelegt ist. Bei TO 92-Gehäusen muss sich die flache Seite auf der Oberseite des Gurtes befinden. Die Anschlussdrähte der gegurteten Bauelemente müssen zwischen Auflageebene beziehungsweise Bezugsebene und dem Trägergurt frei von Knicken oder Biegungen sein. Die Bauelemente müssen ausreichend fest im Gurt sitzen, so dass ihre Lage innerhalb der zulässigen Grenzabweichungen gesichert ist. Die Ausziehkraft der Bauelemente in der Gurtebene senkrecht zur Abwickelrichtung muss größer gleich 5 N betragen. Die Reißfestigkeit des Gurtes muss mindestens 15 N betragen. Die Gurte müssen die Lagerung der gegurteten Bauelemente aushalten. Die Gurtwerkstoffe dürfen sich weder längs der Anschlussdrähte ausbreiten (Migration) noch Dämpfe absondern, welche die Lötbarkeit oder die mechanischen und elektrischen Eigenschaften der Bauelemente oder ihrer Anschlussdrähte durch chemische Reaktion (zum Beispiel Korrosion) nachteilig beeinflussen könnten. Außerdem darf sich der Haltegurt nicht lösen und dadurch bewirken, dass die Bauteile nach der Lagerung ihre Lage im Gurt verlieren. Jegliche Verschlechterung der Qualität des Trägergurtes während der Lagerung darf nicht bewirken, dass der Gurt reißt oder die Entnahme der Bauelemente bei normaler Verarbeitung verhindert wird. Gurte benachbarter Lagen in der Verpackung dürfen beispielsweise durch ausgetretenen Kleber nicht miteinander verkleben. Die Transportlöcher müssen frei von Rückständen und Spuren des Klebers vom Haltegurt sein. Im weiteren Abschnitt Verpackung werden Spulenmaße, Behältermaße für Zickzack-Gurte, Wiederverwertung, Kennzeichnung behandelt. Der informative Anhang A enthält die Maße für zwei geformte Anschlussdrähte und Transportlöcher zwischen den Bauelementen beziehungsweise Anschlussdrähten und für zwei gerade Anschlussdrähte und Transportlöcher zwischen den Bauelementen beziehungsweise Anschlussdrähten. Der informative Anhang B enthält die Maße für drei geformte Anschlussdrähte und Transportlöcher zwischen den Bauelementen beziehungsweise zwischen den Anschlussdrähten. Zuständig ist das DKE/K 682 "Montageverfahren für elektronische Baugruppen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 60286-2:2009-05 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN IEC 60286-2:2023-11 .
Gegenüber DIN EN 60286-2:2009-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Alle Abschnitte wurden unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der vorherigen Ausgabe entsprechend den aktuellen Anforderungen an Form und Gestaltung überarbeitet; b) Aufnahme der Tabellen 1 und 2, die eine klare Übersicht aller Symbole sowie Bild- und Abschnittsverweise enthalten; c) Verbesserung der Bilder.
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