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Norm [AKTUELL]
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Nationale Gesetze und Vorschriften, die auf Europäischen Richtlinien basieren, erfordern die Beurteilung der möglichen Exposition von Arbeitnehmern gegenüber chemischen Arbeitsstoffen in der Arbeitsplatzatmosphäre. Eine Möglichkeit, eine solche Exposition abzuschätzen, ist die Messung der Konzentration eines chemischen Arbeitsstoffes in der Luft im Atembereich des Arbeitnehmers. Die Verfahren, die für solche Messungen verwendet werden, sollten zuverlässige und nachvollziehbare Ergebnisse liefern, so dass, wenn diese mit geltenden Arbeitsplatzgrenzwerten verglichen werden, eine sachgemäße Entscheidung getroffen werden kann, ob das Expositionsniveau akzeptabel ist oder korrigierende Maßnahmen notwendig sind. Aufgrund von deren Bedeutung im Verlauf der Expositionsbewertung ist es erforderlich, dass die Messverfahren einige allgemeine Anforderungen erfüllen, die in diesem Dokument festgelegt sind. Diese Anforderungen gelten für alle Messverfahren, unabhängig vom physikalischen Zustand des chemischen Arbeitsstoffes (Gas, Dampf, luftgetragene Partikel), vom Probenahmeverfahren und vom eingesetzten Analyseverfahren. Bei dieser Norm handelt es sich um die Überarbeitung der Vorgängerausgabe von 2015 unter Berücksichtigung jener Änderungen, die im Zuge der nachfolgend erfolgten Übernahme auf internationaler Normungsebene (als ISO 20581) vorgenommen wurden. Die Europäische Norm wurde seitens des CEN/TC 137 "Bewertung der chemischen und biologischen Stoffbelastung am Arbeitsplatz" (Sekretariat: DIN) unter maßgeblicher Mitwirkung deutscher Experten erarbeitet.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 482:2015-12 .
Gegenüber DIN EN 482:2015 12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Normtitel an die im Anwendungsbereich verwendete Formulierung angepasst; b) 4.4, der zwei Unterabschnitte umfasste, überarbeitet; c) Empfehlung hinsichtlich Expositionsspitzen in 5.4.4 eingefügt; d) 5.4.7 umformuliert, um die Verständlichkeit zu verbessern; e) neue Tabelle 2 mit zusätzlichen Anforderungen an die Prüfparameter in 5.10 ergänzt; f) Anhang A detaillierter festgelegt; g) neuer Unterabschnitt B.9 zur Subtraktion des Blindwerts hinzugefügt.