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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Europäische Norm legt die Mindestanforderungen an die Qualifikation und Zertifizierung von Personal fest, das in der Luft- und Raumfahrtindustrie in den Bereichen Fertigung, Dienstleistung, Instandhaltung und Überholung zerstörungsfreie Prüfungen (ZfP), zerstörungsfreie Überwachungen (ZfÜ) oder zerstörungsfreie Beurteilungen (ZfB) durchführt. Für die Anwendung dieser Norm wird der Begriff ZfP verwendet und gilt als gleichbedeutend mit ZfÜ und ZfB. In Europa wird der Begriff "Zulassung" verwendet, um eine schriftliche Bestätigung eines Arbeitgebers zu bezeichnen, dass eine Person besondere Anforderungen erfüllt hat und eine Handlungsbevollmächtigung hat. Eine Zertifizierung nach EN ISO/IEC 17024 wird von dieser Norm nicht gefordert, außer wenn durch örtliche oder behördliche Bedingungen festgelegt. Der Begriff "Zertifizierung" wie in 3.1 festgelegt wird in dieser Norm durchgängig anstelle des Begriffs "Zulassung" verwendet. Wenn nicht anders in der Zulassungsvorschrift festgelegt, schließt Zertifizierung nach dieser Norm eine Handlungsbevollmächtigung ein. Das vorliegende Dokument (EN 4179:2016) wurde von ASD-STAN, Fachbereich Werkstoffe, unter Mitwirkung deutscher Experten des DIN-Normenausschusses Luft- und Raumfahrt (NL) erarbeitet. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 131-02-05 AA "Metallische Werkstoffe" im DIN Normenausschuss Luft- und Raumfahrt (NL).
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 4179:2011-02 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 4179:2022-05 .
Gegenüber DIN EN 4179:2011-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt 3 "Begriffe" überarbeitet; b) Abschnitt 4.4 "Verantwortung" neu strukturiert und überarbeitet; c) Tabelle 1 und Tabelle 2 um weitere Verfahren erweitert und überarbeitet; d) Tabelle 2A "Anforderungen an die Erfahrung von Personal für die Durchstrahlungsprüfung für den Wechsel zur Durchstrahlungsprüfung mit Film oder zur filmlosen Durchstrahlungsprüfung" neu aufgenommen; e) Tabelle 5 "Anforderungen an das Sehvermögen" überarbeitet; f) Abschnitt 7 "Prüfungen" überarbeitet.