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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Europäische Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (sogenannte Vermutungswirkung). Diese Europäische Norm behandelt alle im Abschnitt 4 aufgeführten signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf stationäre und verschiebbare Tischkreissägemaschinen (mit und ohne Schiebetisch und/oder abnehmbarem Vorschubapparat) und Baustellenkreissägemaschinen zutreffen - im Folgenden als "Maschinen" bezeichnet -, die konstruiert sind zum Schneiden von Massivholz, Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz sowie diesen Werkstoffen, wenn sie mit Kunststoffkanten und/oder mit Laminaten aus Kunststoff/Leichtmetalllegierung beschichtet sind, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den durch den Hersteller vorhersehbaren Bedingungen einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarem Fehlverhalten verwendet werden. Maschinen, die für die Bearbeitung von Holzaustauschstoffen konstruiert sind, können auch für die Bearbeitung von Hartkunststoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften wie Holz verwendet werden. Tischkreissägemaschinen werden zum Längs-, Quer- und Formatschneiden und zum Nuten eingesetzt. Baustellenkreissägemaschinen werden zum Längs-, Quer- und Formatschneiden verwendet. Die Anforderungen in diesem Dokument gelten auch für Maschinen, die zum Nuten mittels eines Fräswerkzeugs in einem Arbeitsgang und einer Breite, die 20 mm nicht übersteigt, konstruiert sind. Dieses Dokument gilt nicht für: a) Maschinen, die auf ein Gestell oder auf einen Tisch, der einem Gestell ähnlich ist, aufgesetzt sind und die vorgesehen sind, während des Betriebs stationär verwendet zu werden und die von Hand von einer Person angehoben werden können. Das Gestell kann auch ein fester Bestandteil der Maschine sein, wenn es aus scharnierbefestigten Füßen besteht, die heruntergeklappt werden können; b) handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen einschließlich irgendwelcher Einrichtungen, die ihre Verwendung in einer anderen Weise, das heißt in einem Gestell montiert, ermöglichen. Transportable, elektrisch angetriebene Maschinen sind durch die Anforderungen in EN 61029-1:2009 zusammen mit EN 61029-2-1:2012 erfasst; handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge und Sägetische, die eine Einheit bilden, sind in EN 60745-1:2009 zusammen mit EN 60745-2-5:2010 erfasst. Im Zusammenhang mit diesem Dokument gelten Baustellenkreissägemaschinen mit einer schrägstellbaren Spindel als Tischkreissägemaschinen. Dieses Dokument gilt nicht für Tischkreissägemaschinen (mit und ohne Schiebetisch) und Baustellenkreissägemaschinen, die vor seiner Veröffentlichung als EN hergestellt wurden. Die von diesem Dokument erfassten Maschinen sind in 1.1 des Anhangs IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt. Dieses Dokument ersetzt zusammen mit EN 1870-18 die EN 1870-1:2009.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1870-1:2009-08 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 19085-9:2020-08 , DIN EN ISO 19085-10:2020-08 .
Gegenüber DIN EN 1870-1:2009-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aktualisierung der normativen Verweisungen auf Neuausgaben der zitierten Normen; b) im Abschnitt 5.2.1, Steuerungen und Befehlseinrichtungen, Ersatz der Forderungen nach Ausführung von Steuerkreisen in bestimmten Steuerungskategorien durch Festlegungen von erforderlichen Performance Level; c) im Abschnitt 5.3.1, Standsicherheit, Aufnahme einer Standsicherheitsprüfung für verschiebbare Maschinen; d) im Abschnitt 5.3.4, Bremsen, genauere Anforderungen für die Bremsfunktion; e) im Abschnitt 5.3.7,Verhinderung des Zugriffs auf bewegte Maschinenteile, Ausschluss des an der Wand, Decke oder dem Fußboden befestigten Sägeblattschutzes sowie genauere Anforderungen zur Verhinderung von Gefährdungen durch Quetschen und Scheren; f) im Abschnitt 5.3.9, Arbeitseinrichtungen mit Schutzfunktion, Erweiterung bei verwendbaren Arbeitseinrichtungen mit Schutzfunktion; g) im Abschnitt 5.4.3, Emission von Spänen und Staub, zusätzliche Anforderungen an die Staub- und Späneerfassung; h) die Anforderungen bzgl. der Verwendung von elektronischen Bauteilen (EN 1870-1:2009, Anhang J) enfallen.