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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Änderung konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (sogenannte Vermutungswirkung). Dieses Dokument spezifiziert alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, wie sie in Abschnitt 4 aufgelistet sind, und die auf Vertikalplattenkreissägemaschinen mit Handbeschickung und Handentnahme (mit oder ohne mechanischen Vorschub), die ausgerüstet sind mit: - einer Einrichtung zum Ritzsägen; - einer Winkelschnitteinrichtung; - einer Mittenauflage; - einem programmierbaren Anschlag für vertikale Parallelschnitte; - einer Einrichtung zum Nuten in einem Durchgang unter Verwendung von Fräswerkzeugen mit einer Breite von höchstens 20 mm, im Folgenden als "Maschinen" bezeichnet - zutreffen, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den vorhersehbaren Bedingungen des Herstellers einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung verwendet werden. Die Maschinen sind bestimmt zum Schneiden von Platten, die aus folgenden Materialien bestehen: - Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz, sowie diesen Werkstoffen, wenn sie mit Kunststoff- oder Leichtmetall-Laminat beschichtet sind; - Massivholz; - Hartgummi und Hartkunststoff; - Nichteisenmetalle, zum Beispiel Leichtmetall-Legierung; - Verbundwerkstoffe mit einem aus Polyurethan oder mineralischem Material bestehenden Kern, der mit Leichtmetall-Legierung laminiert ist. Dieses Dokument gilt nicht für Vertikalplattenkreissägemaschinen mit Druckbalken, bei denen das Sägeaggregat hinter der Werkstückauflage angeordnet ist. Dieses Dokument behandelt nicht spezielle Gefährdungen im Zusammenhang mit der Kombination einer einzelnen Maschine mit irgendeiner anderen Maschine (als Teil einer Linie). Dieses Dokument gilt nicht für Vertikalplattenkreissägemaschinen, die vor dem Datum seiner Veröffentlichung durch CEN hergestellt wurden. Die in diesem Dokument behandelten Maschinen sind unter 1.4 des Anhangs IV der Maschinenrichtlinie genannt. Diese Norm beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee CEN/TC 142 "Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit" im Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN 1870-14:2007+A2:2012. Gegenüber der DIN EN 1870-14:2010-06 sind folgende Änderungen vorgenommen worden: a) Aktualisierung der normativen Verweisungen auf Neuausgaben der zitierten Normen; b) Grundlegende Überarbeitung des Abschnitts 5, Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen; c) Aktualisierung des Abschnitts 6.3, Benutzeranleitung bezüglich der Listenpunkte s), v), w) und Hinzufügung des Listenpunktes x); d) Wegfall des informativen Anhangs A, Verwendung sicherheitstechnisch bewährter Bauteile; e) Wegfall des normativen Anhangs G, Verwendung von elektronischen Bauteilen; f) Wegfall des informativen Anhangs ZA über den Zusammenhang dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG; g) Umbenennung des informativen Anhangs ZB über den Zusammenhang dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinie 2006/42/EG in Anhang ZA; h) Aktualisierung des Literaturverzeichnisses. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Ausschuss NA 060-06-01 AA "Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit" im Fachbereich "Holzbearbeitungsmaschinen" des Normenausschusses Maschinenbau (NAM) im DIN wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von Vertikalplattenkreissägemaschinen sowie der Berufsgenossenschaften waren an der Erarbeitung beteiligt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1870-14:2010-06 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 19085-4:2019-06 .
Gegenüber DIN EN 1870-14:2010-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aktualisierung der normativen Verweisungen auf Neuausgaben der zitierten Normen; b) Grundlegende Überarbeitung des Abschnitts 5, Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen; c) Aktualisierung des Abschnitts 6.3, Benutzeranleitung bezüglich der Listenpunkt s), v), w) und Hinzufügung des Listenpunktes x); d) Wegfall des informativen Anhangs A, Verwendung sicherheitstechnisch bewährter Bauteile; e) Wegfall des normativen Anhangs G, Verwendung von elektronischen Bauteilen f) Wegfall des informativen Anhangs ZA über den Zusammenhang dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG; g) Umbenennung des informativen Anhangs ZB über den Zusammenhang dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinie 2006/42/EG in Anhang ZA; h) Aktualisierung des Literaturverzeichnisses.