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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument legt die Mindestanforderungen an die Kennzeichnung von Feuerwerkskörpern sowie Ursprungs- und Sortimentsverpackungen von Feuerwerkskörpern fest. Es ist für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 anwendbar, wie nach Artikel 6, Absatz (1), Abschnitt (a), Unterabschnitte (i) bis (iii) der Richtlinie 2013/29/EU festgelegt. Dieses Dokument (EN 15947-3:2022) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 212 "Pyrotechnische Gegenstände" erarbeitet, dessen Sekretariat von NEN (Niederlande) gehalten wird. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 062-08-81 AA "Pyrotechnische Gegenstände" im DIN-Normenausschuss Materialprüfung (NMP).
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 15947-3:2016-02 .
Gegenüber DIN EN 15947-3:2016-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die folgenden neuen Elemente müssen auf dem Etikett angegeben werden: 1) auf Sortimentsverpackungen die höchste Altersgrenze für den Inhalt der Verpackungen (4.1.1); 2) auf Sortimentsverpackungen die Gesamt-Nettoexplosivstoffmasse der Gegenstände in den Verpackungen (4.1.1); 3) für Batterien und Kombinationen werden die Unter-Elemente jetzt aufgelistet (4.1.2). 4) die Verbundfeuerwerke werden zusätzlich zur Ursprungsverpackung gekennzeichnet (4.1.3); b) Die Anforderung an die Kennzeichnung sehr kleiner Gegenstände wurde überarbeitet (4.7). Der Inhalt des Etiketts hängt von der Größe der Gegenstände ab; c) Tabelle 1 wurde in Tabelle A.1 verschoben; d) Bezüglich der "Sicherheitsangaben" in Tabelle A.1 wurden folgende Änderungen vorgenommen: e) Es wurden Sicherheitsangaben für die Feuerwerkstypen "Knallrakete", "Bengalfeuer (zum Halten in der Hand)" und "Senko-Hanabi" hinzugefügt; f) die Sicherheitsangabe "Rauch nicht einatmen" wurde für alle Feuerwerkstypen gelöscht; g) die Sicherheitsangaben für "Knallkörper" und "Blitzknallkörper" wurden überarbeitet; h) die Sicherheitsangaben für "Knallkörper" und "Blitzknallkörper" mit Vorauswirkung(en) wurden überarbeitet; i) die Sicherheitsangabe "SICHERSTELLEN, DASS SICH KEIN KÖRPERTEIL ÜBER DEM FEUERWERKS-KÖRPER ODER IN DER WIRKRICHTUNG BEFINDET (sofern möglich)" gilt jetzt für Batterien; Batterien, die externe Stabilisierung erfordern; Kombinationen; Kombinationen, die externe Stabilisierung erfordern; Verbundfeuerwerke; Feuertöpfe; Römische Lichter und Feuerwerksrohre; j) Mindestsicherheitsabstände wurden in den "Sicherheitsangaben" so geändert, dass sie mit der Richtlinie 2013/29/EU übereinstimmen; k) die Gebrauchsanweisungen für Verbundfeuerwerk wurden in Bezug auf Verbundfeuerwerk mit mehr als zwei Anzündungen aktualisiert; l) Dokument redaktionell überarbeitet.