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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm gilt für aufblasbare Spielgeräte für den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch Kinder im Alter von vierzehn Jahren und darunter, entweder einzeln oder zu mehreren.
Diese Norm legt sicherheitstechnische Anforderungen für aufblasbare Spielgeräte, auf oder in denen die Hauptbetätigungen Springen und Rutschen sind, fest. Sie legt Maßnahmen für die Handhabung der Gefahren und auch Verringerung von Unfällen der Benutzer fest, die von den mit der Konstruktion, Herstellung und Lieferung von aufblasbaren Spielgeräten befassten Stellen zu beachten sind. Sie legt die mit den Spielgeräten mitzuliefernden Informationen fest. Die Anforderungen wurden unter Berücksichtigung des Risikofaktors, ausgehend von den verfügbaren Daten, festgelegt.
Diese Norm legt die Anforderungen fest, durch die ein Kind vor den Gefahren geschützt wird, die es möglicherweise nicht vorhersehen kann, wenn es das Gerät bestimmungsgemäß oder wie vernünftigerweise vorhersehbar benutzt.
Diese Norm gilt nicht für aufblasbare Spiel- und Freizeitgeräte zur Verwendung auf dem Wasser, aufblasbares Spielzeug für den privaten Gebrauch, Tragluftbauten und die nur zum Schutz und zur Rettung eingesetzten aufblasbaren Geräte oder anderes aufblasbares Spielzeug, auf dem die Hauptbetätigungen nicht Springen und Rutschen sind.
Dieses Dokument enthält in Abschnitt 4 sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG).
Dieses Dokument (EN 14960-1:2019) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 136 "Sport, Spielplatz- und andere Freizeitanlagen und -geräte" erarbeitet, dessen Sekretariat von DIN (Deutschland) gehalten wird.
Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 112-07-01 AA "Spielplatzgeräte" im DIN-Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport).
Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass einige Elemente dieses Dokuments Patentrechte berühren können. DIN ist nicht dafür verantwortlich, einige oder alle diesbezüglichen Patentrechte zu identifizieren.
Sofern dieses Dokument vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstelle von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben worden ist, wird bei aufblasbaren Spielgeräten, die nach diesem Dokument hergestellt werden, vermutet, dass sie den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit von Personen genügen. Eine möglicherweise im Anwendungsbeginn dieses Dokuments angegebene Übergangsfrist ist bezüglich der Entfaltung einer solchen Vermutungswirkung nicht entscheidend.
Korrekturinformation: Berichtigtes Dokument: Bezieher des Vorgängerdokuments DIN EN 14960-1:2019-09 erhalten eine kostenfreie Ersatzlieferung .
Gegenüber DIN EN 14960:2013-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aufteilung in eine 3 teilige Normenreihe; b) Anforderungen komplett überarbeitet; c) Prüfverfahren komplett überarbeitet; d) redaktionell überarbeitet. Gegenüber DIN EN 14960-1:2019-09 wurden folgende Korrekturen vorgenommen: a) die Definition des Begriffs 3.5 wurde angepasst, sodass es nun wie in der Referenzfassung heißt, dass der Betreiber vom Controller die Verantwortung übertragen bekommt; b) in 4.2.8, zweiter Absatz, wurde die Angabe zu unzulässigen Schrägen des Aufstellungsbereichs an die Referenzfassung angeglichen (jetzt "von mehr als 5 %"); c) in 4.2.8, Bild 13, die Maßangabe "Millimeter" in "Meter" geändert; d) weitere Übersetzungsanpassungen in 3.1, Anmerkung 1 zum Begriff, 3.7, zweiter Spiegelstrich, 4.2.8, 6. Absatz.