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Diese Europäische Norm wurde von der CEN/TC 296/WG 1 "Begriffe" (Sekretariat: AFNOR, Frankreich) erarbeitet. Als nationales Spiegelgremium war der Arbeitsausschuss NA 104-03-01 AA "Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter" an der Erstellung des Norm-Entwurfs beteiligt.
Diese Norm wurde aufgrund eines Mandates (M/086) der Europäischen Kommission an CEN erstellt und unterstützt die Ziele der Rahmenrichtlinien für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn.
Diese Norm ist Teil des vom CEN/TC 296 "Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter" erarbeiteten technischen Regelwerks zur Anwendung mit den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sowie der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und stellt für den Bereich "Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter" eine einheitliche Terminologie für alle technischen Begriffe zur Verfügung, die zusätzlich zu den Begriffen in ADR und RID einer Definition bedürfen. Sie enthält darüber hinaus spezielle Begriffe, die in anderen Normen des technischen Regelwerks definiert sind.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 14564:2005-01 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 14564:2019-10 .
Gegenüber DIN EN 14564:2005-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die folgenden neuen Definitionen wurden hinzugefügt: 3.2 Adapter, 3.4 Über- und Unterdruckbelüftung, 3.5 Fassungsraum, 3.6 Kaltumformen, 3.10 elliptisch, 3.12 Befestigungseinrichtungen, 3.13 Flammendurchschlagsicherung, 3.19 druckausgeglichen, 3.20 Flüssigkeitssensor, 3.23 Auslaufrohr, 3.24 selbsttätiger Adapter, 3.25 selbstschließend(es Ventil), 3.28 Lüftungseinrichtung, 4.2 abnehmbar, A.6 Konformitätsbewertung, A.7 Kontrolltemperatur, A.8 kritische Temperatur, A.12 Notfalltemperatur, A.14 Füllungsgrad, A.16 Flammpunkt, A.18 luftdicht verschlossener Tank, A.19 Inspektionsstelle, A.33 fester Stoff und A.41 UN-Nummer; b) die Definition von 3.15 Inspektor wurde geändert; c) die folgenden Definitionen wurden gestrichen: 3.2 Befestigungseinrichtungen, 3.18 Gesamtkapazität, 3.19 Gesamtmasse, 4.1 Kraftantrieb, 4.2 Untenbefüllung, 4.3 Vollkomptabilität, 4.4 wirksame Zykluszeit, 4.5 Ausfallsicherheit, 4.8 5-Draht-System, 4.9 Steuerungssystem an der Füllbühne, 4.10 Reaktionszeit des Steuerungssystems an der Füllbühne, 4.11 Schnittstelle, 4.13 übergreifende Betriebsfähigkeit, 4.18 Füllen nicht zulässig, 4.19 Steuereinrichtung der Überfüllsicherung, 4.21 Ansprechzeit des Überfüllsicherungssystems, 4.22 Füllen zulässig, 4.26 Selbstüberwachung, 4.27 Sensor und 4.28 2-Draht-System.