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Norm [AKTUELL]
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Diese Typ-C-Norm enthält umweltrelevante Festlegungen. Diese Europäische Norm legt Anforderungen für den Umweltschutz bei der Auslegung und der Konstruktion von angebauten, gezogenen und selbstfahrenden Ausleger- und Wurf-Mineraldüngerstreuern fest, die in der Landwirtschaft und im Gartenbau eingesetzt werden. Sie enthält auch die Anforderungen an den Mindestinhalt der Betriebsanleitung. Diese Norm gilt nicht für folgende Maschinen: kombinierte Getreide- und Düngerdrillmaschinen; oder Geräte zur Ausbringung gekörnter Pflanzenschutzmittel; oder Reihendüngerstreuer (die in EN 13740-1:2003 und in EN 13740-2:2003 behandelt werden). Gesichtspunkte in Bezug auf die Sicherheit von Personen wurden in dieser Norm nicht behandelt; sie sind in EN 14017:2005+A2:2009 behandelt. Sie beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee CEN/TC 144 "Traktoren und Land- und Forstmaschinen" im Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN 13739-1:2011. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Arbeitsausschuss NA 060-16-02 "Bodenbearbeitung, Saat, Pflanzenpflege und Pflanzenschutz" der Normengruppe Landtechnik im Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN wahrgenommen. Vertreter der interessierten Kreise waren an der Erarbeitung beteiligt. Die im Abschnitt 2 und den Literaturhinweisen zitierten Europäischen Normen sind als DIN-EN- beziehungsweise DIN-EN-ISO-Normen mit gleicher Zählnummer veröffentlicht. Gegenüber der DIN EN 13739-1:2003 sind folgende Änderungen vorgenommen worden: a) Aktualisierung der in Bezug genommenen Normen.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 13739-1 Berichtigung 1:2006-05 , DIN EN 13739-1:2003-06 .
Gegenüber DIN EN 13739-1:2003-06 und DIN EN 13739-1 Berichtigung 1:2006-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aktualisierung der in Bezug genommenen Normen; b) Aufgrund der europäischen Berichtigung EN 13739-1:2003/AC:2003 wurde in Abschnitt 4.11.2 der zweite Satz wie folgt geändert: "Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Berechnung des Wertes Y nach EN 13739-2:2011, 7.1.4, weniger als 3,0 Promille beträgt."