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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument legt ein Prüfverfahren (Phase 2, Stufe 2) und die Mindestanforderungen an die bakterizide und levurozide und/oder fungizide Wirkung von chemischen Desinfektionsmitteln in den Bereichen Lebensmittel, Industrie, Haushalt und in öffentlichen Einrichtungen fest, die mit Wasser standardisierter Härte oder – im Fall von gebrauchsfertigen Produkten – mit Wasser eine homogene, physikalisch stabile Zubereitung ergeben; ausgenommen davon sind Bereiche und Situationen mit medizinisch indizierter Desinfektion und Produkte, die auf lebenden Geweben benutzt werden. Dieses Dokument (EN 13697:2023) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 216 „Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika“ erarbeitet, dessen Sekretariat von AFNOR (Frankreich) gehalten wird. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 057-08-04 AA „Desinfektionsmittel Tierhaltung/Lebensmittelbereich“ im DIN-Normenausschuss Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL).
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 13697:2019-10 .
Gegenüber DIN EN 13697:2019-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Impfkultur unter Bedingungen niedriger Belastung für Pseudomonas aeruginosa und Candida albicans wurde auf die vorherigen Zellzahlen wie in EN 13697:2015 verringert; b) eine genauere Überwachung des Trocknungsprozesses wurde als Anhang F (informativ) aufgenommen, um das Erreichen einer ausreichenden Anzahl überlebender Zellen für gültige Ergebnisse zu unterstützen; c) Aufnahme der levuroziden Wirkung in den Titel des Dokuments; d) Erläuterung, dass 1 % rekonstituierte Milch als alleinige Verschmutzung (Belastungssubstanz) in der Milchwirtschaft verwendet werden kann (keine Notwendigkeit, BSA zu prüfen); e) zur Harmonisierung mit anderen Normen des CEN/TC 216 wurden die Bezeichnungen der Variablen Nd, Nc, NC und NT in Na, A, B und C umbenannt; f) Erläuterung des Zählverfahrens in 5.5.3; g) Korrektur von Gleichung (2) und Gleichung (3) in 5.5.3; h) Korrektur des Berechnungsfehlers für die Keimzahlen 0/0, der nun zu "lg = 0,7" führt; i) Listeria monocytogenes wurde als zusätzlicher Prüforganismus aufgenommen; j) Dokument redaktionell überarbeitet und an die derzeit gültigen Gestaltungsregeln angepasst.