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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Motorradfahrerschuhe sind dazu vorgesehen, im Falle eines Unfalls die Füße, optional Knöchel und/oder einen Teil vom Schienbein des Trägers, bis zu einem gewissen Grad mechanisch zu schützen, ohne die für die Kontrolle des Motorrads und die Bedienung der Fußhebel erforderliche Beweglichkeit des Trägers übermäßig zu beeinträchtigen. Die besonderen Gefährdungen bei Motorradunfällen sind Hautabschürfungen durch die Fahrbahnoberfläche sowie Verletzungen durch das Motorrad selbst, Unfälle mit anderen Fahrzeugen, Straßenausrüstung und Straßenbelag. Bei Schleuderunfällen fallen die Verletzungen beim Aufprall auf den Straßenbelag umso schwerer aus, wenn der Fuß durch das Motorrad eingeklemmt wird. Diese Norm legt eine Reihe von grundlegenden Anforderungen fest, deren Erfüllung für diese Art von Schuhen als unerlässlich angesehen wird, einschließlich einer Reihe von Anforderungen an die Ergonomie. Diese Europäische Norm umfasst zwei Leistungsstufen hinsichtlich des gebotenen Schutzes für eine Anzahl von Prüfverfahren. Der Grad der Risiken oder Gefährdungen, denen ein Motorradfahrer ausgesetzt ist, ist eng mit dem Einsatzgebiet des Motorrads und der Art des Unfalls verbunden. In der Norm EN 13634:2015 wird die Leistungsstufe 1 als Mindeststufe gefordert, in der Form, dass die Schuhe brauchbaren Schutz bei einem Unfall bieten sowie ein Optimum an Komfort in allen Einsatzgebieten des Motorrades. Für Motorradfahrer, die der Ansicht sind, dass sie durch das Einsatzgebiet des Motorrades oder den Motorradsport einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sind, wurde die Leistungsstufe 2 in diese Norm aufgenommen, die höhere Leistungsanforderungen umfasst. Voraussichtlich ist diese höhere Leistungsstufe jedoch mit dem Nachteil eines höheren Gewichts und geringeren Komforts der Schuhe verbunden, so dass sie möglicherweise nicht für alle Motorradfahrer geeignet sind.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 13634:2011-03 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 13634:2018-03 .
Gegenüber DIN EN 13634:2011-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Anforderung, nach vorne zeigende Nähte zu überprüfen, wurde gestrichen; b) für Schuhe der Leistungsstufe 1 wurde eine Verringerung der Mindesthöhe des Schuhoberteils eingeführt; c) die grundlegenden Anforderungen an Brandsohlen und Einlegesohlen/Deckbrandsohlen wurden optional (Tabelle 7).