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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Diese Europäische Norm gilt für die Gestaltung/Konstruktion und Herstellung von Langwirkmaschinen der in 3.2.1 bis 3.2.4 beschriebenen und in den Bildern 1 bis 3 gezeigten Typen. Diese Langwirkmaschinen werden einzeln oder im Verbund in der Nahrungsmittelindustrie und in Handwerksbetrieben (Konditoreien, Bäckereien, Konfiserien und so weiter) zum Ebnen, Auswalzen und auch, aber nicht notwendigerweise, zum Längen von Teigstücken verwendet. Diese Maschinen können von Hand oder automatisch beschickt werden. Dieses Dokument behandelt alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die im Zusammenhang mit Transport, Installation, Einstellarbeiten, Betrieb, Reinigung, Wartung, Zerlegung, Außerbetriebnahme und Abwracken von Langwirkmaschinen auftreten können, wenn sie bestimmungsgemäß und unter Bedingungen von durch den Hersteller vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen verwendet werden. Diese Europäische Norm behandelt keine: a) Konstruktionen von Langwirkmaschinen, die nicht in 3.2.1 bis 3.2.4 beschrieben sind; b) Versuchs- und Prüfmaschinen, die in der Entwicklungsphase beim Hersteller sind; c) Haushaltsgeräte; d) Bagel-Maschinen; e) zusätzlichen Gefährdungen, wenn die Maschine im Verbund verwendet wird; f) Teigausrollmaschinen (siehe EN 1674). Dieses Dokument gilt nicht für Maschinen, die vor dem Datum seiner Veröffentlichung als Europäische Norm hergestellt wurden. Diese Norm beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee CEN/TC 153 "Nahrungsmittelmaschinen - Sicherheits- und Hygieneanforderungen" im Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN 12041:2014. Gegenüber DIN EN 12041:2010-10 sind folgende wesentliche Änderungen vorgenommen worden: a) normative Verweisungen wurden aktualisiert; b) drei neue Definitionen wurden ergänzt: Ebnen, Auswalzen und Längen; c) genauere und eindeutigere Beschreibung der Langwirkmaschinen vom Typ 2 und Typ 3; d) Sicherheitsabstände wurden erhöht; e) Abschnitte/Unterabschnitte wurden fachlich aktualisiert: 5.2.2 (Bereich 1: Zuführungsbereich), 5.2.4 (Bereich 4: Zuführ- und Abführeinrichtungen), 5.3.2 (elektromagnetische Phänomene), 5.9 (ergonomische Prinzipien), 6 (Verifizierung), 7 (Benutzerinformation), Anhang A (Regeln für die Geräuschmessung), Anhang B (Gestaltungsgrundsätze); f) neue Unterabschnitte wurden ergänzt: 5.2.5 (Mehlbestäuber), 5.7 (Schutzmaßnahmen gegen Staubemission) und 7.1 (Signale und Warnhinweisschilder); g) 5.5 (Not-Halt) wurde hinzugefügt. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung werden vom Ausschuss NA 060-18-01 AA "Bäckereimaschinen" im Fachbereich "Nahrungsmittel- und Verpackungsmaschinen" des DIN-Normenausschusses Maschinenbau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von Bäckereimaschinen sowie der Berufsgenossenschaften sind an der Erarbeitung beteiligt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 12041:2010-10 .
Gegenüber DIN EN 12041:2010-10 wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen: a) normative Verweisungen wurden aktualisiert; b) drei neue Definitionen wurden ergänzt: Ebnen, Auswalzen und Längen; c) genauere und eindeutigere Beschreibung der Langwirkmaschinen vom Typ 2 und Typ 3; d) Sicherheitsabstände wurden erhöht; e) Abschnitte/Unterabschnitte wurden fachlich aktualisiert: 5.2.2 (Bereich 1: Zuführungsbereich), 5.2.4 (Bereich 4: Zuführ- und Abführeinrichtungen), 5.3.2 (elektromagnetische Phänomene), 5.9 (ergonomische Prinzipien), 6 (Verifizierung), 7 (Benutzerinformation), Anhang A (Regeln für die Geräuschmessung), Anhang B (Gestaltungsgrundsätze); f) neue Unterabschnitte wurden ergänzt: 5.2.5 (Mehlbestäuber), 5.7 (Schutzmaßnahmen gegen Staubemission) und 7.1 (Signale und Warnhinweisschilder) 5.5 (Not Halt) wurde hinzugefügt.