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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Norm gilt für die Durchführung der Abnahmeprüfung nach § 16 der Röntgenverordnung (RöV) für medizinische diagnostische Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtung und Aufnahme mit analoger und digitaler Bildaufzeichnung. Darin sind Einrichtungen zur digitalen Subtraktionsangiographie (DSA) eingeschlossen. Diese Norm gilt nicht für Röntgeneinrichtungen für die Zahnmedizin, Röntgeneinrichtungen für Mammographie, Computertomographie, bildgebende Systeme für die Strahlentherapie und Knochendichtemessgeräte. Die Norm enthält bildqualitätssichernde Festlegungen im Sinne der Röntgenverordnung (RöV), Anforderungen nach § 16 und dient im Zusammenhang mit der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) und der Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL) der Erfüllung nationaler Anforderungen im Strahlenschutz. Im Rahmen der Abnahmeprüfung werden die Bezugswerte (Ausgangswerte) für die Konstanzprüfung mit den Prüfmitteln bestimmt, die bei der Konstanzprüfung verwendet werden. Die Verfahren zur Ermittlung der Bezugswerte beruhen vorzugsweise auf nichtinvasiven Messungen, die mit geeigneten Prüfmitteln während oder nach Abschluss der Installation durchgeführt werden. Diese sind in der Norm DIN 6868-4 beschrieben. Die Norm wurde im Arbeitsausschuss NA 080-00-06 AA "Bildgebende Systeme" des NAR erstellt.
Dieses Dokument ersetzt DIN V 6868-58:2001-01 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN 6868-150:2022-01 .
Gegenüber DIN V 6868-58:2001-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Erweiterung auf Röntgeneinrichtungen mit Film-Folien-Systemen; b) Ergänzung von Anforderungen für Durchleuchtungssysteme; c) Ergänzung von Anforderungen an den 3D-Modus.