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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm legt ein Verfahren zum Herstellen von Säureextrakten aus Pigmenten und Füllstoffen (im Folgenden zur Vereinfachung der Formulierung kurz Pigmente genannt) zum nachfolgenden Bestimmen des Gehaltes an salzsäurelöslichen Metallen fest. Im Unterschied zum Verfahren nach DIN ISO 6713 werden in dieser Norm Gehalte an "löslichen" Schwermetallen an "trockenen" Pigmenten bestimmt. Die Säureextrakte werden mit Salzsäure, c(HCl) = 0,07 mol/l, hergestellt. In ihnen werden Metallgehalte bestimmt, die als in diesem Extraktionsmedium "lösliche" Metalle definiert werden. Bei Pigmenten, die sich nach den in dieser Norm festgelegten Verfahren nicht benetzen oder sonst nicht in das angegebene Volumen Salzsäure einarbeiten lassen, ist das Verfahren zum Herstellen von Säureextrakten zur Bestimmung der "löslichen" Metallgehalte besonders zu vereinbaren. Die Verfahren sind nicht für Pigmente vorgesehen, die in Salzsäure, c(HCl) = 0,07 mol/l, merklich löslich sind (zum Beispiel Zinkoxid-Pigmente, carbonatische Füllstoffe). Eine Ausnahme stellt das Verfahren nach 6.3 zur Extraktion von "löslichem" Blei bei höheren Bleigehalten dar. Dabei wird mit einem größeren Volumen Extraktionsflüssigkeit, bezogen auf das Bleipigment, gearbeitet, und es werden zum Teil Löslichkeiten von über 1 % festgestellt. Es soll nicht der Gesamtanteil eines Pigments, der in Salzsäure, c(HCl) = 0,07 mol/l, löslich ist, nach dieser Norm bestimmt werden. Wenn durch ein geeignetes Analysenverfahren festgestellt wurde, dass der Gesamtgehalt an dem betreffenden Metall geringer ist als der für Beurteilungen maßgebliche Grenzwert an "löslichem" Metall, so ist die Bestimmung des "löslichen" Metallgehaltes nicht notwendig. Die vorliegende Norm wurde vom Arbeitsausschuss NA 078-00-03 AA "Allgemeine Prüfverfahren für Farbmittel und Füllstoffe" des DIN-Normenausschusses Pigmente und Füllstoffe (NPF) erarbeitet.
Dieses Dokument ersetzt DIN 53770-1:2007-09 .
Gegenüber DIN 53770-1:2007 09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) das Wort "sollte" in den Anmerkungen unter 6.2.3 und 6.3.4 wurde abgeändert in "muss"; b) der Text der Anmerkung in den Abschnitten "Anwendungsbereich", 6.1 "Allgemeines", 6.2.3 und 6.3.4 "Durchführung" wurde in den jeweiligen Abschnitten als normativer Text überführt; c) die Anmerkung in 3.3 "Membranfilter" wurde bis auf den letzten Satz gestrichen. Der letzte Satz "Ein vorheriges Zentrifugieren kann hilfreich sein" wurde als Normentext belassen; d) in 4.4 wurde die Verweisung auf 4.2 korrigiert in 4.3; e) Editorielle Überarbeitung.