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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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In der Norm ist ein einheitlicher Vordruck zur Übermittlung von Instruktionen für den Güterversand, vorrangig im Landverkehr, festgelegt. Diese Instruktionen können von einem Lieferanten/Versender oder Empfänger einem Spediteur gegeben werden. Der Vordruck wird üblicherweise von einem Lieferanten/Versender erstellt, gegebenenfalls vom Spediteur ergänzt und dem Warenempfänger beim Wareneingang ausgehändigt. Eine einheitliche Terminologie soll der besseren Verständigung und der Rationalisierung dienen.
Die mit dieser Ausgabe vorgelegte Revision der Ausgabe von 1994 berücksichtigt neben einigen editorialen Korrekturen im Wesentlichen Änderungen bei den Gefahrgutangaben aufgrund der ADR/RID-Strukturreform 2001 und deren Fortschreibung in der ADR/RID 2003. Insbesondere musste aus rechtlichen Gründen die Fußnote im untersten Bereich des Vordrucks mit dem Hinweis auf die ADSp aktualisiert werden. In den §§ 449, 466 Handelsgesetzbuch (HGB) ist eine Formvorschrift verankert, in der bestimmt wird, dass zu Gunsten des AGB-Anwenders (= Spediteurs) vom Gesetz abweichende Haftungsvereinbarungen drucktechnisch besonders gestaltet sein müssen.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Januar 2003, transR 2003, 117) legt diese Bestimmung dahin aus, dass diese Formvorschrift nicht nur die Ausgestaltung von Haftungs-AGB, sondern auch deren Einbeziehung in einen Verkehrsvertrag betrifft, und fordert insofern eine qualifizierte Unterrichtung des Speditionskunden, ob und inwieweit der Spediteur in den ADSp von der gesetzlichen Haftungshöchstsumme bei Güterschäden gemäß § 431 HGB abweicht.
Dieses Dokument ersetzt DIN 5018:1994-11 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN 5018:2011-04 .
Gegenüber DIN 5018:1994-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Der Feldname von Feld 8 "Sendungs-/Ladungs-Bezugs-Nr" wurde in Anpassung an die VDA-Empfehlung 4922, Version 2 (Ausgabe August 1998), geändert in "Sendungs-Nummer"; b) Erweiterung der Bezeichnung des Feldes 18 um "/Packstück-Identifikations-Nr"; c) Zusammenführung der Felder 29 "Gefahrgut-Klassifikation" und 30 "Gefahrgut-Bezeichnung" in ein allgemeines "Gefahrgut"-Feld sowie inhaltliche Anpassung an die ADR/RID-Strukturreform 2001 und deren Fortschreibung in der ADR/RID 2003 (siehe Literaturhinweise); d) Wegfall des Feldes 32 "Warenwert für SVS/RVS"; e) Die Fußnote im untersten Bereich des Vordrucks mit dem Hinweis auf die ADSp musste aus rechtlichen Gründen aktualisiert werden. In den §§ 449, 466 Handelsgesetzbuch (HGB) ist eine Formvorschrift verankert, die bestimmt, dass zu Gunsten des AGB-Anwenders (= Spediteur) vom Gesetz abweichende Haftungsvereinbarungen drucktechnisch besonders gestaltet sein müssen. Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 23. Januar 2003, transR 2003, 117) legt diese Bestimmung dahin aus, dass diese Formvorschrift nicht nur die Ausgestaltung von Haftungs-AGB, sondern auch deren Einbeziehung in einen Verkehrsvertrag betrifft und fordert insofern eine qualifizierte Unterrichtung des Speditionskunden, ob und inwieweit der Spediteur in den ADSp von der gesetzlichen Haftungshöchstsumme bei Güterschäden gemäß $ 431 HGB abweicht.