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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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DIN 4102-16 dient der einheitlichen Durchführung von Baustoffprüfungen im Brandschacht nach DIN 4102-15. Hintergrund der Neuausgabe ist eine Aktualisierung der genormten Produkte für die Brandschachtprüfung. Die Brandschachtprüfung dient der Prüfung des Brandverhaltens von Baustoffen. Der Brandschacht besteht aus einem senkrecht stehenden Gehäuse mit quadratischem Querschnitt, in das von unten ein gleichbleibender Luftstrom eingeblasen und aus dem obigen Rauchgas abgeführt wird. Im Brandschacht befindet sich ein quadratischer Gasbrenner zur Beflammung der Proben, die in einem Gestell schlotartig um den Brenner angeordnet sind.
Gegenüber DIN 4102-16:1998-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Normative Verweisungen aktualisiert; b) 4.2 Farbvarianten hinzugefügt; c) 4.4 Angrenzende Baustoffe überarbeitet; d) 5 Anzahl und Maße der Proben und Probekörper überarbeitet; e) 6 Vorbehandlung und Lagerung der Proben (Alterungsverhalten) überarbeitet; f) 7 Festlegungen für bestimmte Baustoffe revidiert: (7.2, 7.3, 7.8, 7.10, 7.12 gestrichen, 7.13, 7.14, 7.16, 7.17, 7.19, 7.21, 7.24 überarbeitet); g) 8 Prüfung (8.3, 8.5) überarbeitet; h) 9 Auswertung der Prüfergebnisse (9.3) überarbeitet.
Diese Norm wurde vom Arbeitsausschuss NA 005-52-01 AA "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Baustoffe" im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) erarbeitet und ersetzt DIN 4102-16:1998-05.
Dieses Dokument ersetzt DIN 4102-16:1998-05 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN 4102-16:2021-01 .
Gegenüber DIN 4102-16:1998-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Normative Verweisungen aktualisiert; b) 4.2 Farbvarianten hinzugefügt; c) 4.4 Angrenzende Baustoffe überarbeitet; d) Abschnitt 5, Anzahl und Maße der Proben und Probekörper überarbeitet; e) Abschnitt 6, Vorbehandlung und Lagerung der Proben (Alterungsverhalten) überarbeitet; f) 7 Festlegungen für bestimmte Baustoffe revidiert: (7.2, 7.3, 7.8, 7.10, 7.12 gestrichen, 7.13, 7.14, 7.16, 7.17, 7.19, 7.21, 7.24 überarbeitet); g) Abschnitt 8, Prüfung (8.3, 8.5) überarbeitet; h) Abschnitt 9, Auswertung der Prüfergebnisse (9.3) überarbeitet.