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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm gilt für maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA) in großflächigen Räumen mit einer Höhe des zu schützenden Raumes H von mindestens 3 m. Sie enthält Tabellen und Berechnungsverfahren zur Dimensionierung von raucharmen Schichten, um damit unter anderem den Anforderungen unterschiedlicher Schutzziele gerecht zu werden. Die Norm enthält Hinweise und Festlegungen für die Anforderungen, die Bemessung und die Regeln für den Einbau von maschinellen Rauchabzugsanlagen. Die Prüfanforderungen an die Ventilatoren sind nach DIN EN 12101-3:2002 geregelt. Die Energieversorgung (EN 12101-10), Steuereinrichtungen (EN 12101-9) und die Bedienelemente sowie die Bauteile der Leitungssysteme (EN 12101-7 und -8) sind in den jeweiligen Normteilen und der Vornorm DIN V 18232-6 geregelt. Für diese Norm ist das Gremium NA 005-52-32 AA "Rauch- und Wärmefreihaltung (SpA zu CEN/TC 191/SC 1 und ISO/TC 21/SC 11 sowie zu Teilbereichen von CEN/TC 127/WG 7)" im DIN zuständig.
Korrekturinformation: Berichtigtes Dokument: Bezieher des Vorgängerdokuments DIN 18232-5:2012-05 erhalten eine kostenfreie Ersatzlieferung .
Gegenüber DIN 18232-5:2003-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Allgemeine redaktionelle Überarbeitung; b) Übernahme des Plumeansatzes nach DIN 18232-2; c) Anhang C mit physikalischen Effekten im Entrauchungsbetrieb; d) Reduzierung der Tabellen für die Bemessung (keine Raumhöhenabhängigkeit mehr usw.); e) Zulässigkeitsbereich erweitert auf Lagerhöhen über 1,5 m bis max. BMG 5; f) neue max. Nachströmgeschwindigkeit von 1 m/s statt 3 m/s; g) Nomogramm für Absaugstellen statt Tabelle. Gegenüber DIN 18232-5:2012-05 wurden folgende Korrekturen vorgenommen: a) Die Tabelle 1 wurde gestrichen, da diese bei der maschinellen Entrauchung fehlerhaft ist. Hier wird über die Beschränkung der Geschwindigkeit der Zulufteintritt in den Plume geregelt. Diese Berichtigung führte darüber hinaus zu Korrekturen in den Unterabschnitten 4.5.1 bis 4.5.3. b) ) Die Festlegung "Die Eintrittsfläche der Zuluft ist so zu wählen, dass (...)" in 4.5.3 wurde durch "Die Nachströmgeschwindigkeit bei Eintritt in den Rauchabschnitt sollte 1 m/s nicht überschreiten." in Abschnitt 4.5.1 ersetzt.