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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Für diese Norm ist der FNFW-Arbeitsausschuss NA 031-02-01 AA "Brandmelde- und Feueralarmanlagen" im DIN zuständig. Diese Norm legt Mindestanforderungen für die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest. Diese Norm gibt Empfehlungen für den Nachweis der Kompetenz von Dienstleistungserbringern, die die Planung, den Einbau und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern durchführen. Rauchwarnmelder im Sinne dieser Norm können als Einzelrauchwarnmelder miteinander vernetzt und/oder an einer Warneinrichtung betrieben werden. Sie dürfen jedoch nicht auf eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 und DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) aufgeschaltet beziehungsweise als Ersatz für eine in Sonderbauvorschriften oder Baugenehmigungsverfahren geforderte Brandmeldeanlage verwendet werden. Diese Norm gilt nicht für Räume und bauliche Anlagen, in denen eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 und DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) bauaufsichtlich gefordert ist. Diese Norm richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen Behörden und am Bau beteiligte Personen, insbesondere Sachverständige, Feuerwehren, Hersteller von Rauchwarnmeldern, Planer, Architekten, Errichter, Dienstleistungserbringer der Immobilienwirtschaft, Bauherren, Eigentümer und Bewohner. Der Einsatz von Rauchwarnmeldern im Sinne dieser Norm dient der frühzeitigen Warnung von anwesenden Personen vor Brandrauch und Bränden, so dass diese Personen auf das Gefahrenereignis angemessen reagieren können. Rauchwarnmelder sind nicht Bestandteil einer Brandmeldeanlage. Sie dienen daher nicht der Alarmierung einer hilfeleistenden Stelle (zum Beispiel Feuerwehr) oder der automatischen Weiterleitung der Warnung an die Feuerwehr.
Dieses Dokument ersetzt DIN 14676:2006-08 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN 14676-1:2018-12 , DIN 14676-2:2018-12 .
Gegenüber DIN 14676:2006-08 werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Anwendungsbereich erweitert durch Ergänzungen zum Nachweis der Kompetenz von Dienstleistungserbringern; b) normative Verweisungen aktualisiert; c) Begriffe und deren Definitionen präzisiert und weitere aufgenommen; d) Hinweis auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) zur Berücksichtigung der Warnung von Personen mit eingeschränktem Wahrnehmungsvermögen aufgenommen; e) Beschränkung der Einbauhöhe von Rauchwarnmeldern aufgenommen; f) Anforderungen an die Überwachung präzisiert und ergänzt; g) mögliche Beeinträchtigungen ergänzt; h) Anforderungen an gemeinschaftlich genutzte Bereiche in Mehrfamilienhäusern aufgenommen; i) Anforderungen an die Befestigung von Rauchwarnmeldern an Decken, Wänden, in schmalen Räumen und Fluren, bei Unterteilungen von Räumen durch Podest und Galerien sowie bei Räumen mit schrägen Decken aufgenommen; j) Anforderungen an die Vernetzung von Rauchwarnmeldern erweitert; k) Anforderungen an die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Funktionsprüfung und die Instandhaltung präzisiert bzw. erweitert; l) Anforderungen an den Akkumulatorwechsel erweitert; m) Anforderungen an den Austausch der Rauchwarnmelder aufgenommen; n) Anforderungen an den Nachweis der Fachkompetenz von Dienstleistungserbringern (Abschnitt 7) und Kriterien für einen empfohlenen Kompetenznachweis (Anhang B) aufgenommen; o) Planungsbeispiele im Anhang A aktualisiert; p) Informationen zur Anwendung vernetzungsfähiger Rauchwarnmelder (Anhang C) aufgenommen; q) Empfehlungen für die Verhaltensweisen im Brandfall aufgenommen (Anhang D); r) Literaturhinweise ergänzt; s) redaktionelle Änderungen vorgenommen.