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Norm-Entwurf [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Europäische Norm legt die Anforderungen und Prüfverfahren, insbesondere für die Konstruktion, die Sicherheit, die Gebrauchstauglichkeit und rationelle Nutzung von Energie sowie für die Klassifizierung und Kennzeichnung von Hybrid-Gasheizkesseln oder Systemen, die als eine Einheit in einem oder mehreren Gehäusen gekennzeichnet sind, fest. Der Hybrid-Gasheizkessel besteht aus: - einem Gasheizkessel als primärer Wärmeerzeuger, der den Wärmebedarf unter allen Betriebsbedingungen bereitstellen könnte; - einer Elektro- oder Gaswärmepumpe, die den Wärmebedarf unter allen Betriebsbedingungen nicht abdecken muss; - einer Steuerungseinheit, die den Betrieb der Erzeuger optimiert (Anmerkung zum Begriff: Siehe Tabelle 3 der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 813/2013 - Austrittstemperatur von 55°C, Einlasstemperatur von 47°C und Umgebungsluft von 7°C). Der Hybridgasheizkessel muss so konstruiert sein, dass er in der Lage ist, eine Durchflusstemperatur von 80°C zu erreichen. Der Gasheizkessel, als Teil des Hybrid-Gasheizkessels, der von dieser Europäischen Norm abgedeckt wird ist ein gasbefeuerter Zentralheizkessel von den Gasgerätearten C1 bis C9 und die Gasgerätearten B2, B3 und B5, nach der Klassifizierung in CEN/TR 1749: a) die eine Nennwärmebelastung (auf Basis des Netto-Heizwerts) von nicht mehr als 70 kW haben; b) die ein oder mehrere brennbare Gase der drei Gas-Familien beim Druck, wie in der EN 437 angegeben, verwenden; c) bei denen die Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit nicht 105 °C während des normalen Betriebs überschreitet; d) bei denen der maximale Betriebsdruck im Wasserkreislauf nicht mehr als 6 bar überschreitet; e) die als Gasheizkessel klassifiziert werden; f) die dazu bestimmt sind entweder im Haus oder im Freien in einem teilweise geschützten Ort installiert zu werden; g) die eine Einheit umfassen, um heißes Wasser zu produzieren, entweder direkt oder durch Speicherung, wobei es als Einheit vermarktet wird; h) die entweder für abgeschlossene Wassersysteme oder für offene Wassersysteme ausgelegt sind. Diese Europäische Norm legt Anforderungen an Heizkessel mit bekannter Konstruktion fest. Bei Heizkesseln mit jeglicher alternativer Konstruktion, die nicht vollständig von dieser Norm erfasst werden, muss das Risiko, das mit dieser alternativen Konstruktion verbunden ist, beurteilt werden. Ein Beispiel für eine Methode zur Beurteilung, basierend auf der Risikobewertung und die die grundlegenden Anforderungen der Gasgeräterichtlinie abdeckt, ist in Abschnitt 11 angegeben. Diese Europäische Norm gilt nicht für alle Anforderungen für: a) Geräte, die zum Anschluss an Gasnetze bestimmt sind, bei denen die Beschaffenheit des verteilten Gases unter Umständen in einem großen Bereich über die gesamte Lebensdauer des Geräts variiert; b) Geräte mit Abgasklappen; c) Geräte der Gasgerätearten B21, B31, B51, C21, C41, C51, C61, C71 und C81; d) Geräte, die flexible Kunststoff-Innenrohre beinhalten; e) Geräte, die entwickelt wurden, um mit einem kombinierten Abgassystem im Überdruck (zum Beispiel Ca)) betrieben zu werden. Diese Europäische Norm legt die minimalen Betriebsanforderungen fest, die sicherstellen, dass die Produkte für den vom Hersteller bestimmten Gebrauch geeignet sind, wenn sie zur Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung genutzt werden. Dieser Teil legt die grundsätzlichen Anforderungen und Prüfverfahren, insbesondere für die Konstruktion, die Sicherheit, die Gebrauchstauglichkeit und rationelle Nutzung von Energie fest. Diese Europäische Norm muss angewendet werden in Verbindung mit: a) für Gasheizkessel, dem allgemeinen Teil der DIN EN 15502-1 und dem spezifischen Teil 2-1 und 2-2; b) für Wärmepumpen, DIN EN 14511-4, DIN EN 378-1 bis DIN EN 378-4 und DIN EN 14825; c) für elektrische Sicherheit, DIN EN 60335-1, DIN EN 60335-2-102, DIN EN 60335 240, DIN EN 60335-2-40/A2 und DIN EN 60204-1; d) für sanitäre Warmwasserbereitung, DIN EN 13203-5.
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 15502-2-3:2023-11 .