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Vornorm
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Diese Vornorm gilt für Schaltstangen zum Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Betriebsmitteln mit Nennspannungen von 1 kV bis 420 kV. Sie ist nur zusammen mit DIN VDE V 0681-1 (VDE V 0681-1) anzuwenden. Die Geräte können in Innenanlagen und im Freien verwendet werden. Bei entsprechender Bauform können sie auch kurzzeitig unter Witterungseinflüssen, durch die die Betätigungsstange befeuchtet wird, eingesetzt werden. Schaltstangen nach dieser Vornorm dürfen in fabrikfertigen Anlagen oder Anlagenteilen, zum Beispiel nach DIN EN 62271-200 (VDE 0671-200) und DIN EN 62271-201 (VDE 0671-201), nur bedingt verwendet werden. Hierbei ist DIN VDE V 0681-1 (VDE V 0681-1), 4.2.2, zu beachten. Gegenüber DIN 57681-2 (VDE 0681-2):1977-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die nicht praxisgerechte Beschränkung auf eine maximal zulässige Handhabenlänge von 1 000 mm wurde gestrichen. b) Die Kennzeichnung nach DIN 48699 "Isolator" wurde durch die Kennzeichnung nach IEC 60417-5216 (DB: 2002-10) "Doppeldreieck" ersetzt. c) Die normativen und informativen Verweise auf andere Normen sowie die Literaturhinweise wurden aktualisiert. d) Der Umfang der Wiederholungsprüfung wurde festgelegt (informativ). Zuständig ist das UK 214.4 "Ausrüstungen und Geräte zum Arbeiten unter Spannung; Prüfgeräte, Isolierstangen und Vorrichtungen zum Erden und Kurzschließen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Dieses Dokument ersetzt DIN 57681-2:1977-03; DIN VDE 0681-2:1977-03; VDE 0681-2:1977-03 .
Gegenüber DIN 57681-2 (VDE 0681-2):1977-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die nicht praxisgerechte Beschränkung auf eine maximal zulässige Handhabenlänge von 1000 mm wurde gestrichen. b) Die Kennzeichnung nach DIN 48699 "Isolator" wurde durch die Kennzeichnung nach IEC 60417-5216 (DB) "Doppeldreieck" ersetzt. c) Die normativen und informativen Verweisungen auf andere Normen sowie die Literaturhinweise wurden aktualisiert. d) Der Umfang der Wiederholungsprüfung wurde im informativen Anhang B festgelegt.