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wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
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Vornorm
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Dieses Dokument legt Anforderungen, Prüf- und Bewertungsverfahren und Abnahmekriterien für Anfangs- und Endkonstruktionen von Schutzeinrichtungen fest, die dauerhaft oder vorübergehend auf Straßen und in Verkehrsbereichen für Fahrzeuge eingesetzt werden. Für diese Norm ist das Gremium NA 005-10-21 AA "Rückhaltesysteme (SpA zu CEN/TC 226/WG 1 und WG 10) Gemeinschaftsausschuss mit FGSV" bei DIN zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN V ENV 1317-4:2002-04 .
Gegenüber DIN V ENV 1317-4:2002-04 wurden folgende technische Änderungen vorgenommen: a) Anfangs- und Endkonstruktion mit Leistung auf beiden Seiten in 3.3 definiert (beidseitige Anfangs- und Endkonstruktion); b) struktureller Beginn einer Anfangs- und Endkonstruktion in 3.5 definiert (struktureller Bezugspunkt); c) strukturelle Länge einer Anfangs- und Endkonstruktion in 3.7 definiert; d) energieabsorbierende Anfangs- und Endkonstruktion in 3.10 definiert; e) nicht-energieabsorbierende Anfangs- und Endkonstruktion in 3.11 definiert; f) Bestimmung der auf die angeschlossene Schutzeinrichtung wirkenden Längskraft in 5.1 festgelegt; g) Verfahren zur Bestimmung des strukturellen Bezugspunkts und der strukturellen Länge sind in 5.2 angegeben; h) weitere Aufhaltekategorien und unterschiedliche Bezeichnungen der Richtungskategorie für Anfangs- und Endkonstruktionen sind in Tabelle 1 angegeben; i) weitere Fahrzeug-Anprallprüfungen sind in Tabelle 3 festgelegt; j) die Benennung „Reihen von Anfangs- und Endkonstruktionen“ ersetzt “bauartgeprüfte System-Anfangs- und –Endkonstruktionen“ in 5.4; k) Begrenzung der gesamten dauerhaften seitlichen Auslenkung der Anfangs- und Endkonstruktion auf der anprallabgewandten Seite auf 6,0 m in Tabelle 12; l) beim Verhalten der Anfangs- und Endkonstruktion werden vollständig gelöste Teile der Anfangs- und Endkonstruktion mit einer Masse von mehr als 2,0 kg in 5.7.2 berücksichtigt; m) für das Verhalten des Prüffahrzeugs gilt, dass das Überqueren eines Rads des Fahrzeugs von einer der Linien des Zurückleitungsbereichs nicht maßgeblich ist, wenn die Geschwindigkeit des Masseschwerpunkts des Fahrzeugs im Augenblick des Überfahrens der Linie weniger als 11 km/h beträgt und es werden Empfehlungen für die Messung der dieser Geschwindigkeit in 5.7.3 angegeben; n) die Festlegung der neuen Energieabsorptionskategorien für Anfangs- und Endkonstruktionen ist in Tabelle 14 angegeben; o) die Verankerungsfähigkeit der Anfangs- und Endkonstruktion wird in 5.8 ermittelt; p) verschiedene Kameraanordnungen für verschiedene Anfahrwege sind in 6.7 aufgeführt; q) die Intention der Anprallprüfungen und Hilfestellungen für die Bestimmung der Anprallpunkte und des Abprallbereichs („Exit Box“) sind im informativen Anhang B aufgeführt; r) die Beurteilung der Verankerungsfähigkeit ist im informativen Anhang C beschrieben.