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Wahrscheinlich Mitte 2024 wird die novellierte F-Gase-Verordnung in Kraft treten, erste Verbote greifen ab 2025. Was das für den Einsatz von F-Gasen in der TGA bedeutet, erklärt Karl-Heinz Thielmann, Präsident des Verbandes Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF). Das Interview führte Bettina Gehbauer-Schumacher.
Seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2015 regelt diese EU-Verordnung den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gase). Kernpunkte sind Anwendungsverbote und das schrittweise Reduzieren der zur Verfügung stehenden Menge an F-Gasen (Phase-down). Die Verordnung befindet sich aktuell in einem Novellierungsprozess, um damit gemäß § 21 der EU-Verordnung 517/2014 ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Inhaltlich ist dieser Prozess, der im April 2022 mit dem Veröffentlichen eines Entwurfs der EU-Kommission begann, mittlerweile abgeschlossen: Nach zähen Verhandlungen zwischen EU-Rat und EU-Parlament einigten sich die Verhandlungsführer am 5. Oktober 2023 auf einen Kompromiss. Er muss zunächst noch im Rat und Parlament offiziell verabschiedet werden. Das wird voraussichtlich Mitte Januar 2024 erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der novellierten F-Gase-Verordnung wird es wohl Mitte 2024 – der genaue Termin steht noch nicht fest. Erste Verbote greifen dann ab 2025.
F-Gase werden in einem Großteil der Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen eingesetzt, meist in Form von HFKW-Kältemitteln. Diese teilfluorierten Kohlenwasserstoffe haben einen direkten Treibhauseffekt, wenn sie bei Leckagen oder Havarien ungewollt in die Atmosphäre entweichen. Deshalb hat die EU beschlossen, den Einsatz von F-Gasen gemäß eines klar definierten Phase-downs kontinuierlich zu reduzieren und in gewissen Anwendungsbereichen ganz zu untersagen.
Die novellierte F-Gase-Verordnung wird diese Beschränkungen weiter verschärfen, so dass bereits in wenigen Jahren für die meisten Anwendungsfälle der Einsatz F-Gas-freier Kältemittel in Neuanlagen als einzige Alternative übrigbleibt. Bestandsanlagen mit F-Gasen dürfen zwar weiter betrieben werden, es ist jedoch aufgrund des Phase-downs nicht sichergestellt, dass im Fall einer Leckage genügend Kältemittel auf dem Markt erhältlich sein wird, um die Anlage wieder damit zu befüllen.
Zudem wird in manchen Fällen und in Abhängigkeit vom Treibhausgaspotenzial (GWP) des Kältemittels nur noch recyceltes oder wiederaufbereitetes Kältemittel für Servicezwecke erlaubt sein. Auch hier wird es mit großer Wahrscheinlichkeit zu Engpässen kommen, obwohl das Wiederverwenden von rückgewonnenem Kältemittel keine Auswirkungen auf die Quoten der F-Gase-Verordnung hat: Einmal in Verkehr gebrachte Ware, die einer Quote zuzuordnen ist oder vor 2015 in Verkehr gebracht wurde, muss nicht noch einmal quotiert, sondern kann wieder verwendet werden.
Derzeit mit HFKW-Kältemitteln betriebene Anlagen lassen sich in den meisten Fällen nicht auf alternative Kältemittel umrüsten. Über kurz oder lang müssen sich Betreiber also für eine Neuanlage mit alternativen Kältemitteln entscheiden. Die Anzahl dieser Anlagen wird künftig deutlich zunehmen. Ein Problem wird dabei zu wenig beachtet: Gemäß Betriebssicherheitsverordnung sind viele Kälteanlagen wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen. Bereits heute kommt es aufgrund von Personalmangel bei den Überwachungsstellen hier zu großen Verzögerungen. Bei einem flächendeckenden Einsatz alternativer, meist brennbarer Kältemittel steigt die Anzahl von Kälteanlagen, für die Abnahme und wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle erforderlich sind, sprunghaft an. Die Verzögerungen bei Inbetriebnahme und Prüfung werden in gleicher Weise zunehmen.
In der F-Gase-Verordnung werden alternative Kältemittel nicht reguliert/es werden keine Dichtheitsprüfungen vorgeschrieben. Stattdessen muss die Installation von Kälteanlagen mit alternativen Kältemitteln den Regeln und Normen des jeweiligen Mitgliedstaates entsprechen und ausgeführt werden. Das führt zu Wettbewerbsverschiebungen innerhalb der EU.
Wie bereits erwähnt, wird die Novellierung zu einem schnelleren Phase-down der HFKW-Kältemittelmengen und zu weiteren Verboten führen. Ursprünglich sollte bereits 2024 der erste Schritt des neuen Plans mit einer Reduktion auf 42,8 Mio. t CO2-Äquivalente erfolgen; dies wird durch die verspätete Verabschiedung der novellierten Verordnung jetzt 2025 sein. 2024 wird noch die geplante Absenkung der bisherigen F-Gase-Verordnung auf 56,7 Mio. t CO2-Äquivalente eingehalten; 2023 waren/sind es 82,3 Mio. t CO2-Äquivalente. 2027 wird die Gesamtmenge dann weiter auf 21,6 Mio. t CO2-Äquivalente reduziert, drei Jahre später auf 9,1 Mio. t CO2-Äquivalente, bis auf null im Jahr 2050.
Einige weitere Kernpunkte der novellierten F-Gase-Verordnung sind:
Wenn HFKW-Kältemittel kaum noch verfügbar sind, entsteht so in wenigen Jahren eine Kälte- und Klima-Welt, in der praktisch nur noch alternative Kältemittel verwendet werden könnten. Das sind dann vor allem Propan, Ammoniak, Kohlendioxid und Wasser.
Ein Verschärfen der Verordnung stellt die Wirtschaft vor große Herausforderungen. Für den VDKF ist eine Lebenszyklusbetrachtung, die alle Anlagenteile inklusive Ressourcenverbrauch berücksichtigt, aussagekräftiger als der alleinige Blick auf die GWP-Werte der Kältemittel. Denn deren direkter Treibhausgaseffekt wird im ordnungsgemäßen Betrieb nicht oder nur zu einem kleinen Teil auftreten, wie unter anderem unsere aktuelle Auswertung der Branchensoftware „VDLF-LEC“ bei mehr als 238.000 Anlagen ergab: Die durchschnittliche Leckagerate lag 2022 nur bei 1,12 Prozent - Tendenz sinkend. Betrachtet man den Lebenszyklus einer Kälteanlage, spielen die indirekten Emissionen, verursacht durch den Stromverbrauch, die Hauptrolle.
Neben der F-Gase- könnte auch die REACH-Verordnung den Einsatz von fluorierten Kältemitteln künftig erschweren oder ausschließen. Die EU-Chemikalienverordnung 1907/2006 ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Eine geplante Novellierung könnte nun dazu führen, dass für die Gruppe der per- und polyfluorierten Stoffe (PFAS) auf EU-Ebene ein Beschränkungsverfahren innerhalb dieser Verordnung umgesetzt wird. Fast alle fluorierten Kältemittel gehören zur Gruppe der PFAS.
In der Tat sind insbesondere die HFO-Kältemittel (Hydrofluorolefine) damit in den Fokus gerückt, die als Bestandteil in vielen neu auf den Markt gebrachten Kältemittelgemischen enthalten sind. Auch haben viele Seriengerätehersteller, die aus Sicherheitsaspekten nicht auf brennbare Kältemittel setzen, womöglich in die falsche Richtung entwickelt. Das gilt insbesondere für weltweit agierende Firmen. Für die Branche würde das PFAS-Verbot neben der F-Gase-Verordnung zu einer drastischen Verschärfung führen. Auch wenn unter REACH die Übergangsfristen moderat geregelt sein mögen, sorgt die F-Gase-Verordnung für knappe fluorierte Kältemittel. Damit sind die Übergangsfristen von gegebenenfalls untergeordneter Bedeutung, weil es das/die Kältemittel nicht mehr oder nicht in ausreichender Menge gibt.
Quellen: Branchensoftware „VDKF LEC“, Basis 238.000 Anlagen | Ergebnis einer Umfrage unter 200 Mitgliedsbetrieben des VDKF und der Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg