Kurzreferat
Diese Richtlinien enthalten Anforderungen an softwarebasierte Gefahrenmanagementsysteme (GMS), die für die Übernahme, Eingabe, Erzeugung, Speicherung, Weiterleitung, Verarbeitung und Anzeige von Meldungen und Daten eingesetzt werden, die von Anlagen und Systemen erzeugt und an das GMS übertragen werden. GMS können über entsprechende Einrichtungen automatische oder vom Bediener manuell ausgelöste Befehle und Meldungen aussenden. Die Softwarekomponenten eines GMS werden auf einem oder mehreren Rechnersystemen mit Bedien- und Visualisierungselementen ausgeführt. Die Rechnersysteme und ihre Betriebssysteme sind nicht notwendigerweise Bestandteil in einem Anerkennungsverfahren nach diesen Richtlinien, können dies aber auf Antrag des Auftraggebers sein. Ein Eingriff oder die Steuerung von Anlagen, Systemen oder Prozessen (nachfolgend nur Steuerung) durch Gefahrenmanagementsysteme ist nach diesen Richtlinien grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Steuerung von Anlagen durch Gefahrenmanagementsysteme ist aber nur dann zulässig, wenn dies in den gewerkspezifischen Anwendungsregeln definiert ist. Diese Richtlinien enthalten die Mindestanforderungen an Gefahrenmanagementsysteme. Diese können über weitere Funktionen verfügen, die die Mindestanforderungen aber nicht beeinflussen dürfen.