Kurzreferat
Das Fehlen von Anforderungen in den Richtlinien berechtigt nicht zu Festlegungen ohne vorherige Zustimmung von VdS. Bei der Errichtung von Sauerstoffreduzierungsanlagen sind außer diesen Richtlinien auch die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. In diesen Richtlinien sind die Anforderungen an die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Sauerstoffreduzierungsanlagen in Gebäuden und in industriellen Produktionsstätten sowie für Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen festgelegt. Die Anforderungen und Empfehlungen dieser Richtlinien gelten auch für jede Ergänzung, Erweiterung, Betrieb, Instandsetzung, Instandhaltung oder sonstige Veränderung von Sauerstoffreduzierungsanlagen. Die Richtlinien gelten für Sauerstoffreduzierungsanlagen mit Stickstoff zur kontinuierlichen Sauerstoffreduzierung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Räumen oder umschlossenen Einrichtungen bis zu einer Sauerstoffkonzentration von > 13 Vol.-%. Hinweis: Wird die Sauerstoffkonzentration von 13 Vol.-% unterschritten, ist die Planung im Vorfeld mit VdS abzustimmen. Zur Absenkung der Sauerstoffkonzentration im Ereignisfall ist ein spezielles Schutzkonzept mit VdS abzustimmen. Diese Richtlinien gelten für Risiken, - die in Anhang B aufgeführt und für die Auslegungskonzentrationen festgelegt sind; - für die die Auslegungskonzentration nach Anhang E bestimmt ist; - deren Auslegungskonzentration durch anerkannte Prüfverfahren ermittelt wurde; - für die ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt und von VdS akzeptiert wurde. Wenn Sauerstoffreduzierungsanlagen zum Schutz anderer als der unter Anhang B aufgeführten Risiken eingesetzt werden, so dürfen sie nicht mit der Beteiligung folgender Stoffe eingesetzt werden: - Chemikalien, die Sauerstoff abgeben können, z. B. Zellulosenitrat; - Oxidationsmittel enthaltende Gemische, z. B. Natriumchlorat; - Chemikalien, die sich selbst thermisch zersetzen können, z. B. organische Peroxide; - reaktionsfreudige Metalle, z. B. Natrium, Kalium. Diese Richtlinien gelten nicht für: - Inertisierungsanlagen (z. B. Explosionsschutz oder Inertisierung im Bedarfsfall); - Explosionsunterdrückungsanlagen; - Feuerlöschanlagen; - Anlagen, bei denen prozessbedingt, aber nicht aus Gründen des Brand- oder Explosionsschutzes, eine Absenkung des Sauerstoffgehaltes realisiert wird (z. B. zur Bearbeitung von Stahl unter Schutzgas zur Vermeidung von Oxydschichtbildung); - Inertisierungen, die im Zuge von Reparaturarbeiten an Anlagen oder Apparaturen (z. B. Schweißen) zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren zwingend notwendig sind; - Sauerstoffreduzierungsanlagen mit Wasserdampf oder Rauchgasen. In diesen Richtlinien sind die Anforderungen für Stickstoff als Inertisierungsmedium ausgeführt, der als Gas in den Schutzbereich einströmt. Diese Richtlinien enthalten Bestimmungen für die eigentliche Sauerstoffreduzierungsanlage und deren einzelne Bestandteile sowie Anforderungen an die zu schützenden Gebäude und Einrichtungen. Diese Richtlinien entsprechen dem heutigen Stand der Technik. Die speziellen Anforderungen an Bauteile, Systeme und die Installation von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind den einschlägigen Regelwerken zu entnehmen. Für Sonderanwendungen ist Rücksprache mit der Technischen Prüfstelle von VdS zu halten. Bereiche, in denen Sauerstoffreduzierungsanlagen eingesetzt werden: - Lager; - IT-Bereiche; - Elektrische Schalt- und Verteileranlagen; - Archive/Datenspeicher; - Produktionsanlagen. Diese Richtlinien legen Mindestanforderungen fest.