Kurzreferat
Diese Richtlinien enthalten Mindestanforderungen an die Umsetzung von Dienstleistungen zur Alarmverifikation. Sie sind zur Verwendung geeignet in VdS-anerkannten Einbruchmeldeanlagen (vgl. VdS 2311) mit Aufschaltung auf eine VdS-anerkannte NSL (vgl. VdS 3138). Die Richtlinien sowie die beschriebenen Dienstleistungen sind gerichtet auf Anwendungen in der Sicherheitstechnik, wie z. B. der: Beweissicherung nach einem Einbruch/-versuch; Fahndungshilfe nach einem Einbruch/-versuch; Überwachung gesicherter Bereiche; Verifizierung von Ereignissen vor Ort. Bei EMA/ÜMA mit direktem Anschluss an die Polizei gelten - auch bei umgesetzten Maßnahmen zur Alarmverifikation und zusätzlich zu den Produktanforderungen gemäß VdS 2366 - die entsprechenden Bestimmungen der Polizei gemäß der Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen und Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie).