Kurzreferat
Diese Richtlinien gelten für einbruchhemmende Beschläge zur Nachrüstung, die in den Falzbereich von Fenstern und Fenstertüren, im Folgenden als Fenster bezeichnet, eingesetzt sind. Diese Beschläge werden zur Durchführung der Prüfung sowie für den realen Einsatz entweder direkt im Zuge der Fensterproduktion oder im Rahmen einer Nachrüstung montiert. Prüfung und Anerkennung nach den vorliegenden Richtlinien zielen darauf ab, die einbruchhemmenden Eigenschaften von Fensterbeschlägen unter Beachtung des Einbaus dieser Beschläge in handelsübliche Fenster praxisgerecht zu ermitteln und zu bestätigen. Fensterbeschläge nach diesen Richtlinien entsprechen gleichzeitig der DIN 18104-2 und erfüllen darüber hinaus die praxisgerechten Anforderungen dieser Richtlinien. Weiter erfolgen manuelle Aufbruchprüfungen an entsprechend ausgerüsteten handelsüblichen Fenstern (im Folgenden auch Produkt oder Probekörper genannt). Die Beauftragung der Prüfung und Anerkennung nach VdS 3168 erfolgen gemäß VdS 2344. Die Qualität des Beschlags sowie die Art und Weise der Montage wird überwacht, indem das Produkt bei Verlängerung des Zertifikats erneut geprüft wird. Der Auftraggeber/Anerkennungsinhaber verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen (u. a. durch Einhaltung des maximalen Riegelabstandes bei allen Fenstergrößen) dafür Sorge zu tragen, dass die durch die Prüfung und Anerkennung festgestellten Eigenschaften für den Zeitraum der Anerkennung bei allen Nachrüstungen erreicht werden. Hinweis 1: Einbruchhemmende Eigenschaften können ggfs. von ermittelten Prüfergebnissen abweichen, wenn die Fensterkonstruktion in der Praxis von der des Prüfmusters abweicht. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass bei fachgerechter Nachrüstung eines einbruchhemmenden Beschlags eine Aufwertung der einbruchhemmenden Eigenschaften des Fensters gegeben ist. Hinweis 2: Fenster, die mit nach diesen Richtlinien anerkannten Beschlägen ausgerüstet sind, entsprechen nicht der VdS Klasse N, A, B oder C gemäß VdS 2534 sowie nicht den RC-Klassen nach DIN EN 1627. Bei VdS 2534 sowie DIN EN 1627 wird ein Fenster als Einheit bewertet und darf im Anschluss an die Zertifizierung nicht baulich verändert werden. Beschläge nach den vorliegenden Richtlinen sind jedoch für den Einsatz in sich konstruktiv unterscheidenden Fenstern vorgesehen, insbesondere für die Nachrüstung bereits installierter Fenster. Hinweis 3: Durch ordnungsgemäße Anwendung von nach den vorliegenden Richtlinien anerkannten Beschlägen lässt sich die Widerstandsfähigkeit von Fenstern gegen Einbruchdiebstahl signifikant aufwerten. Hinweis 4: Dem Hersteller/Monteur obliegt es, bei Nachrüstung mit zertifzierten Beschlägen sicherzustellen, dass die sicherungstechnischen Eigenschaften des nachgerüsteten Fensters mit den Eigenschaften des zur Prüfung eingereichten Produkts mindestens gleichwertig sind. Dies wird durch die Montagebescheinigung (vgl. Abs. 6.1.6) dokumentiert.