Kurzreferat
Die Richtlinien gelten für Planung und Einbau von mechanischen Sicherungseinrichtungen. Die Sicherungseinrichtungen können entsprechend ihrer Leistungsmerkmale zu mechanischen Sicherungsmaßnahmen der Klassen N, A, B oder C kombiniert werden. Voraussetzung für eine Anerkennung einer mechanischen Sicherungsmaßnahme durch VdS Schadenverhütung ist, dass die Sicherungsmaßnahme nach diesen Richtlinien geplant und unter ausschließlicher Verwendung VdS-anerkannter mechanischer Sicherungseinrichtungen, deren Leistungsmerkmale aufeinander abgestimmt sind, von einem VdSanerkannten Errichterunternehmen für mechanische Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurde. Sofern VdS-anerkannte Sicherungseinrichtungen nicht zur Verfügung stehen, werden andere Sicherungseinrichtungen akzeptiert, die von einem akkreditierten Labor geprüft und einer akkreditierten Zertifizierungsstelle anerkannt sind. In sachlich (z. B. bau-, brandschutz-, denkmalschutzrechtlich) begründeten Einzelfällen können jedoch Abweichungen von den Richtlinien zugelassen werden. Stehen weiterhin für bestimmte Einsatzfälle keine zweckmäßigen anerkannten Produkte zur Verfügung, so ist die Verwendung anderer Produkte dann zulässig, wenn sie den Leistungsmerkmalen der jeweiligen Sicherungsmaßnahme entsprechen. Treten hierbei Zweifel auf, so ist eine schriftliche Zustimmung von VdS Schadenverhütung für den Einzelfall erforderlich.