Kurzreferat
Die vorliegenden Hinweise gelten für Betriebe, in denen brennbare Sekundärrohstoffe und gemischte Siedlungsabfälle sortiert, aufbereitet und gelagert werden. Sie gelten auch für Anlagen zur mechanisch biologischen Abfallbehandlung, mit deren Hilfe heizwertreiche Sekundärrohstoffe zur energetischen Verwertung aussortiert sowie für die organische Fraktion, die durch Rotte und Vergärungsverfahren stabilisiert werden. Sie beziehen sich ferner auf die Lagerung brennbarer Schüttgüter in Mono- oder Mischfraktionen oder in kompakter Form sowie auf die Biogasspeicherung und Deponatlagerung. Ferner gilt diese Empfehlung, wenn sich brennbare Sekundärrohstoffe in einer Menge von insgesamt mehr als 200 m3 in kompakter Form oder als Schüttgut lose, in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern in Lagergebäuden und im Freien oder im Produktionsgang befinden. Auch bei Stoffmengen bis zu 200 m3 sind angemessene Brandschutzmaßnahmen erforderlich. Diese Hinweise gelten nicht für den Transport und die Zwischenlagerung im öffentlichen Verkehrsraum (zum Beispiel: Parkplätze, Gleisanlagen).