Kurzreferat
Diese Sicherungsrichtlinien enthalten Anforderungen und Empfehlungen an die Prozesse des Bargeldhandlings, welche in Betriebsstätten stattfinden. In den Richtlinien werden Risiken in Bezug auf Einbruchdiebstahl und Raub beschrieben, die sich aus dem Bargeldhandling sowie aus der zunehmenden Vernetzung aller Geschäftsbereiche ergeben. Um Gefährdungen sowie Schäden möglichst gering zu halten, werden Maßnahmen beschrieben, die helfen, das bestehende Risiko zu minimieren. Die Maßnahmen können zudem zwischen dem Kunden und dem Versicherer als Vertragsbestandteil vereinbart werden. In diesem Fall kann eine Nichtumsetzung der Maßnahmen den Versicherungsschutz gefährden. Planung und Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen sollten kontinuierlich erfolgen. Im Rahmen einer Zielkontrolle sollten die Maßnahmen stetig optimiert werden. Es ist anzustreben, die im Rahmen einer Risiko- und Gefährdungsanalyse formulierten Zielvorgaben bestmöglich zu erreichen. Die aufgezeigten Risiken und beschriebenen Sicherungsmaßnahmen sind unabhängig von einem vorhandenen Versicherungsschutz zu betrachten und zu bewerten, da der Versicherungsschutz keinerlei Rückwirkung auf vorhandene Risiken hat, sondern ausschließlich dazu dienen kann, Folgeschäden finanziell vertretbar zu halten. Um eine nachhaltige Verminderung erkannter Risiken zu bewirken, sollten daher – unabhängig von einer Versicherung – alle zum Schutz von Personen und Sachwerten umgesetzten Maßnahmen in einem integralen Sicherheitsmanagement zusammengeführt werden. Die Sicherungsrichtlinien zeigen Lösungsansätze auf, wie die von Unternehmen nach einer durchgeführten Gefährdungsanalyse festgelegten und sich auf die Themenbereiche Einbruchdiebstahl, Raub, Sach- und Personenschutz beziehenden Schutzziele erreichbar sind. Um Sicherungsmaßnahmen praxisnah umsetzen zu können, sind die gesammelten Erfahrungen der Polizei, der Unfallversicherungsträger und der Versicherungswirtschaft in diesen Sicherungsrichtlinien zusammengefasst und aufbereitet. Die hier beschriebenen Maßnahmen haben keine Allgemeingültigkeit. Sie müssen im Einzelfall und in Abhängigkeit der Ergebnisse der individuellen Risikobetrachtung ergänzt werden. Für den Einzelfall können weitere, in diesen Sicherungsrichtlinien nicht beschriebenen Maßnahmen erforderlich sein.